Ehevertrag
Erster Teil: Über Allgemeines
I. Dieser Vertrag ist die Schriftfassung des mündlich geschlossenen, gültigen Ehevertrags zwischen Tiberius Furius Saturninus, im weiteren Vertrag auch
Ehemann oder Bräutigam genannt
und Lucretia Serena, im weiteren Vertrag auch als Ehefrau oder Braut bezeichnet.
II. Beide Parteien erklärten vor Eheschließung
- dass keine Ehehindernisse vorliegen und sie das Recht haben, eine vollgültige Ehe zu schließen.
- dass sie die Ehe aus eigenem Willen schließen.
Im Falle des Bräutigams liegt die Zustimmungsgewalt bei ihm selbst (sui iuris). Die Zustimmung zur Eheschließung der Braut gibt ihr Vormund Manius Claudius Menecrates.
III. Eine Verlobung findet am 26. Februar statt.
IV. Die Ehe wird in manum in Form einer coemptio geschlossen. Die Hochzeitszeremonie findet am 21. Juni statt.
V. Der Wohnsitz wird vom Ehemann bestimmt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung ist dies die Villa Furia in Iscalis in der Provinz Britannia.
Zweiter Teil: Über Mitgift und Verlobungsgeschenk
I. Der Ehemann erhält als Mitgift fünfundvierzig Aurei, die ab dem ersten Jahrestag der Vermählung in drei Raten zu je fünfzehn Aurei ausgezahlt werden.
Bei Beendigung der Ehe durch Tod des Ehemannes ist die Ehefrau wie eine Erbtochter zu behandeln und erbt ihre Mitgift.
II. Das Verlobungsgeschenk an die Braut besteht aus dem Goldschmuck aus dem Vermögen des Ehemannes, und einer Summe von hunderttausend Sesterzen.
Der Bräutigam legt fest, dass die Ehefrau im Falle einer Scheidung das Verlobungsgeschenk behält.
Dritter Teil: Über die gemeinsamen Kinder
I Bei Unfruchtbarkeit der Ehefrau hat der Ehemann das Recht zur Scheidung.
II. Im Falle einer Scheidung verbleiben Kinder unter sieben Jahren
in der Obhut ihrer Mutter, der ehemaligen Ehefrau, und Kinder
ab dem siebten Jahr in der Obhut des Vaters, des ehemaligen Ehemanns.
Vierter Teil: Über das Eigentum
I. Die Ehefrau begibt sich mit ihrem beweglichen
und unbeweglichen Vermögen in die Gewalt ihres Ehemanns.
Unterschriften der Eheleute:............
Die fünf Zeugen dieser Verbindung und der Libripens der Waagenhalter, sind:...
Möge all dies rechtens und zum Besten geraten.