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Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
05-07-2023, 03:24 PM,
Beitrag #7
RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
“Abschnitt 88. Über die Ablehnung, Auslosung und Ernennung von Privatrichtern.
Ist die Ernennung von Privatrichtern erforderlich, so ernennt der vorsitzende Richter nach Maßgabe dieses Gesetzes so viele Privatrichter, die durch das Los bestimmt werden, wie nach diesem Gesetz für jede Rechtssache zu ernennen sind, und zwar aus dem Kreis der auf der Richterliste stehenden Richter oder durch Ablehnung von Richtern in der gleichen Weise (wie vorstehend), bis sieben von ihnen verbleiben, oder durch Einräumung des Wahlrechts für sieben Privatrichtern auf die gleiche Weise (wie vorstehend erwähnt), oder wenn die Parteien sich bereit erklären, sieben Privatrichter aus der Zahl der Richter durch das Los zu bestimmen und sie zu verpflichten, die Sache zu verhandeln und zu entscheiden. Diejenigen, die auf diese Weise zu Privatrichtern ernannt worden sind, haben das Recht, den Rechtsstreit in diesen Angelegenheiten zu verhandeln und zu entscheiden. Was sie urteilen und wie sie den Rechtsstreit einschätzen, soll gültig und rechtmäßig sein.

Abschnitt 89 In welchen Angelegenheiten Einzelrichter oder Schiedsrichter zu ernennen sind, und in welchen Angelegenheiten Privatrichter, und wie viele.
Die Duumvire, die in dieser Gemeinde der Gerichtsbarkeit vorstehen, ernennen einen Richter oder Schiedsrichter in jeder Angelegenheit, die 1.000 Sesterzen oder weniger beträgt, vorausgesetzt, dass in einer solchen Angelegenheit keine Sponsio für einen Betrag von mehr als 1 gemacht wurde oder wird.1.000 Sesterzen übersteigt, noch für einen Betrag, der 1.000 Sesterzen übersteigt, ein Schaden entstehen soll, noch ein Betrug gegen das gegenwärtige Recht begangen wurde, wird oder wurde, noch eine Angelegenheit ist, in der, wenn sie in Rom verhandelt würde, unabhängig von der Höhe des Betrages, Rekurrenten ernannt werden sollten. In einer Angelegenheit, in der, wenn sie in Rom verhandelt würde, unabhängig von der Höhe des Betrages, Privatrichter ernannt werden müssten, sind so viele Privatrichter zu ernennen, wie zu ernennen wären, wenn sie in dieser Angelegenheit in Rom verhandelt werden würde.

Abschnitt 90 Von der Gewährung der Vorladung für den dritten Tag (intertium).
Jeder Duumvir, der in dieser Gemeinde der Rechtspflege vorsteht, hat das Intertium an den Tagen, an denen es erlaubt ist und die Gerichtsverhandlungen nach dem gegenwärtigen Gesetz stattfinden sollen, zu gewähren und es an allen Tagen, an denen das Intertium gewährt werden soll, den größten Teil des Tages an dem Ort, an dem er die Gerichtsbarkeit ausübt, aushängen zu lassen, damit es vom Boden aus ordnungsgemäß gelesen werden kann. Ebenso soll er (der Richter), wenn zwischen den streitenden Parteien und dem Richter, der zwischen ihnen zu entscheiden hat, Einigkeit über irgendeinen Tag besteht, an dem Intertium zwischen ihnen zu gewähren ist, und dieser Tag wegen der Verehrung des domus Augusta kein Feiertag ist oder aus demselben Grund in die Zahl der Feiertage einzurechnen ist, für diesen Tag Intertium zwischen ihnen gewähren. Wer das Intertium hätte gewähren müssen und es nicht getan hat, oder wer es wissentlich und böswillig nicht nach dem gegenwärtigen Gesetz hat veröffentlichen lassen, der sei verurteilt, an die municipes der Gemeinde Flavius Imitanus 1.000 Sesterzen zu zahlen, für jeden Tag, an dem er es hätte veröffentlichen müssen oder nicht veröffentlicht hat, und er habe Klage, Prozess und Verfolgung im Prozess für diesen Betrag und für diesen Betrag der Miniceps dieser Gemeinde, der will, und es sei ihm rechtmäßig nach dem gegenwärtigen Gesetz.

Abschnitt 91 Mit welchem Recht das Intertium zugestellt, der Tag (der Verhandlung) vertagt oder vertagt werden kann, eine Sache entschieden, der Richter für den Rechtsstreit zuständig oder eine Sache abgewiesen werden kann.
In jeder privaten Angelegenheit, in der Richter oder Schiedsrichter in dieser Gemeinde gemäß diesem Gesetz ernannt, ersetzt oder zugewiesen wurden, (haben) in dieser Angelegenheit diese Richter und Schiedsrichter und diejenigen, unter denen diese Richter oder Schiedsrichter gemäß diesem Gesetz ernannt, ersetzt oder zugewiesen wurden, (das Recht) dem Gegner, dem Richter oder dem Schiedsrichter innerhalb der zwei vorhergehenden Tage das Intertium anzukündigen, den Tag (der Verhandlung) zu vertagen, zu beeiden, dass der Termin vertagt wurde, vor (den Richtern) zu verhandeln und die Streitigkeit zu beurteilen, an den Tagen und an dem Ort, wo es nach diesem Gesetz rechtmäßig und zulässig ist; und, wenn der Tag (der Verhandlung) nicht vertagt worden ist, noch die Verhandlung vertagt worden ist, dass die Verantwortung für die Streitigkeit beim Richter oder Schiedsrichter liegt; und wenn die Verhandlung nicht innerhalb der im Kapitel XII des julianischen Gesetzes, das vor kurzem über Privatprozesse verkündet worden ist, und in den Senatsberatungen, die sich auf dieses Kapitel des Gesetzes beziehen, vorgesehenen Frist entschieden worden ist, soll die Angelegenheit als nicht mehr verhandelt gelten; und dass das römische Recht, das Gesetz und die Angelegenheit absolut so sein sollen, als ob ein Prätor des römischen Volkes angeordnet hätte, dass diese Angelegenheit in der Stadt Rom zwischen römischen Bürgern verhandelt werden soll, und, was diese Angelegenheit betrifft, nach jedem Gesetz, jeder rogatio, jedem Plebiszit, nach dem Privatprozesse in der Stadt Rom durchgeführt werden sollen, ist es notwendig, (eine Verhandlung) zu beginnen und fortzusetzen, zu laden, den Tag (der Verhandlung) zu vertagen oder vertagen zu lassen, zu verhandeln, dem Richter die Verantwortung für die Verhandlung aufzuerlegen, die Sache nicht mehr zu verhandeln, es sei denn, es ist nach dem gegenwärtigen Gesetz notwendig, zu laden, zu verhandeln oder (den Tag) auf andere Termine und an einen anderen Ort zu vertagen. Daher sollen alle in dieser Angelegenheit und an den Tagen, an denen es nach diesem Gesetz zulässig ist, das Recht haben, innerhalb dieser Gemeinde oder im Umkreis von eintausend Schritten davon eine Vorladung zu erlassen oder, wenn sie sich darauf geeinigt haben, den Tag (der Verhandlung) zu vertagen, die Verhandlung am Ort dieser Gemeinde oder an dem Ort, auf den sie sich geeinigt haben, durchzuführen, vorausgesetzt, dass er innerhalb der Grenzen der Gemeinde liegt, und ebenso (das Recht haben), den Tag (der Verhandlung) aus denselben Gründen zu vertagen oder vertagen zu lassen; und den Richter oder Schiedsrichter für die Verhandlung verantwortlich zu machen, wenn der Tag nicht nach dem gegenwärtigen Recht vertagt worden ist, noch an den Tagen und an dem Ort verhandelt wird, wo es rechtmäßig und notwendig ist, und die Sache als verhandelt einzustellen, wenn sie nicht innerhalb der oben genannten Frist verhandelt worden ist; Dass das römische Recht, das Recht und die Sache absolut so sein sollen, als ob ein Prätor des römischen Volkes befohlen hätte, unter den römischen Bürgern zu unPlebiszit, nach dem private Prozesse in der Stadt Rom abgehalten werden sollen, außer wenn es nach dem gegenwärtigen Recht notwendig sein sollte, eine Vorladung auszustellen, die Sache zu verhandeln oder (den Tag) auf andere Tage und an einen anderen Ort zu vertagen. Und was auf diese Weise geschehen ist, ist gültig und rechtmäßig.

Abschnitt 92 An welchen Tagen das Intertium nicht verhandelt werden soll, und an welchen Tagen das Intertium nicht gewährt werden soll.
Dass niemand, der in dieser Gemeinde der Gerichtsbarkeit vorsteht, einem Richter, Schiedsrichter oder Privatrichter erlauben soll, einen Privatstreit zu entscheiden, noch intertium an Tagen gewähren soll, die wegen der Verehrung des domus Augusta als Feiertage zu betrachten oder in die Zahl der Festtage einzubeziehen sind, noch an Tagen, an denen auf Anordnung der Dekurionen oder Stadträte in dieser Gemeinde Spektakel, ein Bankett oder ein Mahl für die Munizipien oder ein Abendessen für die Dekurionen oder Stadträten auf Kosten der Munizipien gegeben werden soll, noch an den Tagen, an denen in dieser Gemeinde Wahlen stattfinden, noch an den Tagen, die in diesem Gesetz bestimmt worden sind, daß die öffentlichen Geschäfte wegen der Ernte oder der Weinlese ruhen, es sei denn, daß der Richter oder Schiedsrichter oder die Privatrichter und alle, deren Geschäfte streitig sind, wünschen, daß dann im Zusammenhang mit diesen Geschäften gehandelt wird, vorausgesetzt, daß der Tag nicht zu den Tagen gehört, die wegen der Verehrung der domus Augusta als Feiertag zu betrachten oder in die Zahl der Festtage aufzunehmen sind. Daß kein Richter, Schiedsrichter oder Privatrichter an den genannten Tagen eine Privatsache verhandeln oder einen Streit schätzen oder sich verpflichten soll, an diesen Tagen eine Sache zu verhandeln oder ein Urteil in einem Prozeß zu fällen, es sei denn, daß der Richter oder Schiedsrichter oder die Privatrichter und alle, deren Sache verhandelt wird, wünschen, daß dann in bezug auf diese Sache gehandelt wird, vorausgesetzt, daß der Tag nicht zu denen gehört, die als Feiertag zu betrachten oder in die Zahl der Festtage wegen der Verehrung der domus Augusta einzurechnen sind. Daß niemand an diesen Tagen dem Gegner, dem Richter oder Schiedsrichter das Intertium der beiden vorhergehenden Tage zur Abhaltung einer Verhandlung ankündigen soll, es sei denn, daß der Richter oder Schiedsrichter oder die Privatrichter und alle, deren Sache streitig ist, wünschen, daß dann in dieser Sache verhandelt werde, vorausgesetzt, daß der Tag nicht zu denen gehört, die wegen der Verehrung des domus Augusta als Feiertag oder als Zahl in der Zahl der Festtage zu betrachten sind. Alles, was entgegen diesen Bestimmungen geschehen ist, wird nicht als gültig angesehen.

Abschnitt 93 Von dem Recht der Gemeinderäte.
Über die Angelegenheiten, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt oder geschrieben sind, nach welchem Recht die Munizipien der flavischen Gemeinde Irnitanus untereinander prozessieren sollen, sollen sie in allen solchen Angelegenheiten untereinander nach demselben bürgerlichen Recht prozessieren, mit dem römische Bürger untereinander prozessieren oder streiten. Was auch immer nicht im Widerspruch zum gegenwärtigen Recht getan wird und was auch immer in Übereinstimmung (mit diesem) getan, gehandelt und festgelegt wurde, ist gültig und rechtmäßig.

Abschnitt 94 Von den Schulen.
Daß die Schulen dieser Gemeinde das gegenwärtige Gesetz befolgen, so wie die Gemeinderäte es befolgen.

Abschnitt 95 Von dem in Bronze gestochenen Gesetz.
Der Duumvir, der in dieser Gemeinde der Gerichtsbarkeit vorsteht, soll bei der ersten Gelegenheit dieses Gesetz in Bronze eingravieren lassen und an dem belebtesten Ort der Gemeinde anbringen, damit es von der Höhe des Bodens aus richtig gelesen werden kann.

Abschnitt 96. Sanktion.
Ein jeder tue, was er tun soll, nach dem gegenwärtigen Gesetz, und tue nichts gegen das gegenwärtige Gesetz, wissentlich und in böser Absicht oder um das gegenwärtige Gesetz zu betrügen. Was auch immer gegen das gegenwärtige Gesetz oder in betrügerischer Absicht getan wurde, soll nicht gültig sein; und wer wissentlich etwas gegen dieses Gesetz in böser Absicht getan hat oder dieses Gesetz in betrügerischer Absicht, soll verpflichtet sein, für jede unrechtmäßige Handlung 100.000 Sesterze an die Munizipalien der Gemeinde Flavius Irnitanus zu zahlen; und er soll Klage, Prozess und Verfolgung im Prozess für diesen Betrag und für diesen Betrag die Munizipalien dieser Gemeinde haben, die es wollen, und es ist für ihn nach dem gegenwärtigen Gesetz rechtmäßig.

Abschnitt 97 Dass die Patrone über Freigelassene und Freigelassene, die von ihren Kindern oder Ehemännern das römische Bürgerrecht erworben haben, die gleichen Rechte haben, wie sie früher hatten.
In Bezug auf Freigelassene, die das römische Bürgerrecht per honore von ihren Söhnen oder Ehemännern erhalten haben, sollen die Personen, die sie freigelassen haben, auch wenn sie selbst das römische Bürgerrecht nicht erhalten haben, dasselbe Recht über sie und ihr Eigentum haben, das sie gehabt hätten, wenn sie nicht römische Bürger geworden wären. Hätten die Herren oder Meister das römische Bürgerrecht erlangt, so hätten sie dasselbe Recht über diese Freigelassenen und ihr Eigentum, das sie hätten, wenn sie von römischen Bürgern freigelassen worden wären.“


Leander legte die Schriftrolle beiseite und schwieg. Als er eine ganze Weile nichts sagte, schaute ich von meinem Pfeifchen auf. “Das war’s?“ fragte ich.
“Das war’s“, bestätigte Leander.
Ich nahm einen tiefen, paffenden Zug und runzelte die Stirn.
“Die Hälfte davon hätte man auch wesentlich einfacher schreiben können. Und ein guter Teil davon interessiert wahrscheinlich nur Rechtsanwälte für den Prozess. Mal ehrlich, man hätte doch einfach schrieben können “Auch wenn wir nicht in Rom sind, machen wir alles genauso“. Wäre viel verständlicher gewesen als diese kleinteilige Aufzählung, wie geschworene gewählt werden und wer wann wie Richter werden kann. Oder dieser ganze Abschnitt über die Geldleihe...“ Ich schüttelte den Kopf.
Leander grinste verschlagen. “Dann schreib es doch einfacher, Seneca. Ich glaube, die hiesige Stadtverwaltung würde deine Anregungen sicher zu schätzen wissen.“
Ich brummelte vor mich hin. Ich wollte mich bei der hiesigen Stadtverwaltung gar nicht groß in Szene setzen. Sowas bedeutete immer, dass die dann noch weitere Fragen hatten. Und weitere Aufträge. Und weitere Sachen, die sie einem aufschwatzen wollten. Ämter und sowas. “Ich bin nicht einmal Stadtbürger“, brummelte ich und Leander seufzte. Der wurde wirklich langsam schlimmer als eine Ehefrau.
[Bild: 3_15_08_22_9_36_30.png]

Honoratior von Iscalis
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RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest - von Caius Plautius Seneca - 05-07-2023, 03:24 PM

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