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Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
04-21-2023, 09:19 PM,
Beitrag #1
Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
Da ich in meinem eigentlichen Projekt gerade so etwas wie eine Schreibblockade hatte, hatte ich mir vorgenommen, mich mit etwas anderem abzulenken. Bei den meisten würde das leichte Mädchen und noch leichtere Lektüre bedeuten, aber nein, für solchen Unsinn hatte ich weder Zeit, noch Geld zu verschwenden. Nein, nein, ich widmete mich lieber dem, was ich eine leichte Lektüre nannte und verband das nützliche mit dem praktischen. Diese Stadt hier hatte noch einen Mangel an ausgearbeiteten Stadtgesetzen, wie mir schien, daher wollte ich einmal schauen, was andere Städte da so im allgemeinen hineinschrieben. Da ich aber auch in Ruhe Pfeife rauchen wollte, hieß das, dass ich eben das tat, während Leander mit einem dutzend Schriftrollen bewaffnet wurde und vorlesen sollte. Etwas, das er ganz und gar nicht leiden konnte, aber er war der Sklave und ich der Herr, und so oft, wie er mich ärgerte, musste ich ab und an mal zurückärgern, damit das kosmische Gleichgewicht gewahrt blieb.


“Hast du jetzt also die Abschrift?“
“Ja“, sagte Leander ungehalten. “Und du willst das wirklich alles durchgehen?“
“Ja! Das ist das schöne, wenn man sonst nichts zu tun hat. Man kann das ALLES durchgehen.“
Ich konnte Leanders Augenrollen geradezu hören, während ich mir genüsslich die Pfeife ansteckte. “Also, leg los“, meinte ich und paffte zufrieden.
“Im Namen der Stadt...“
“Nein, doch das nicht! Überspring den Teil!“
Zu Ehren des höchst ehrenwerten Imperator Caesar Vespasianus Augustus, Pontifex Maximus, Primus Senatus, Tribunus plebis perpetua, unter Übereinstimmung mit den Consulen und dem römischen Senat...“
Wollte Leander mich grade ernsthaft veralbern? Ich schaute streng zu ihm. “Die Minen, Leander! Die sind ganz nah! Es genügt ein kurzer Spaziergang!“
Noch ein Seufzen, ein rascheln der Schriftrollen, und schließlich fing er doch an, sinnvolles vorzulesen:


“Absatz neunzehn: Von dem Recht und der Macht der Ädilen.

Die Ädilen, die in dieser Gemeinde gemäß dem Edikt des Kaisers Vespasian Caesar Augustus oder vorangeganener Kaiser ernannt worden sind und die jetzt dieses Amt innehaben, diese Ädilen, bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden, und diejenigen, die in Zukunft gemäß dem vorliegenden Gesetz gewählt werden, sind bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden, Ädilen der Gemeinde Flavius Irnitanus und haben das Recht und die Befugnis, gemäß dem vorliegenden Gesetz gewählt zu werden, sind bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden, Ädilen der Gemeinde Flavius Irnitanus und haben das Recht und die Befugnis, für die Versorgung mit Getreide, die Tempel, die heiligen und religiösen Stätten, die Stadt, die Straßen, die Viertel, die Kanalisation, die Bäder und den Markt zu sorgen und die Gewichte und Maße zu kontrollieren; Wachdienste einzurichten, wenn es die Situation erforderte; alle Angelegenheiten zu erledigen, die sonst die Dekurionen oder Einberufenen den Ädilen überlassen hätten; außerdem haben sie das Recht und die Befugnis, von den Ratsherren oder Schuldigen Kautionen zu erheben, mit einem Höchstbetrag von je 10.000 Sesterzen pro Mann und Tag zu erheben und ihnen eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 5.000 Sesterzen aufzuerlegen. Diese Ädilen und diejenigen, die nach diesem Gesetz in Zukunft ernannt werden, sollen die Zuständigkeit und Befugnis haben, in Bezug auf die Angelegenheiten und unter den Angelegenheiten, über die und unter denen die Duumvirn die Zuständigkeit haben, bis zu einem Höchstbetrag von 200 Sesterzen, wie es dieses Gesetz erlaubt, Richter oder Rekuperatoren (Geschworene) zu ernennen und zu bestimmen. Dass es diesen Ratsherren erlaubt ist, öffentliche Sklaven der Ratsherren dieser Gemeinde, die ihrem Municipium unterworfen sind, zu ihrem Dienst zu haben, um sie zu unterstützen. Sie haben das Recht und die Macht, solange keine der oben genannten Dinge gegen die Gesetze, Plebiszite, Senatsbeschlüsse oder Edikte, Dekrete oder Verfassungen des Divus Augustus, des Tiberius Julius Caesar Augustus, des Kaisers Galba Caesar Augustus, des Tiberius Claudius Caesar Augustus, des Kaisers Vespasian Caesar Augustus, oberster Pontifex, Vater des Vaterlandes, verstößt.




Abschnitt 20 Von dem Recht und der Macht der Quästoren.
Die Quästoren, die vor diesem Gesetz durch Edikt, Dekret oder Mandat des Kaisers Caesar Vespasian Augustus oder eines vorangegangenen Kaisers ernannt worden sind und dieses Amt jetzt innehaben, sind Quästoren bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden; ebenso sind die Quästoren, die nach diesem Gesetz gewählt werden, Quästoren bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden. Sie haben das Recht und die Befugnis, die öffentlichen Gelder der Bürger der Gemeinde zu verwalten, auszugeben, aufzubewahren, zu verwalten und freizugeben, je nach der Meinung der Duumvirn. Es ist ihnen gestattet, in dieser Gemeinde die öffentlichen Sklaven der Gemeinderäte dieser Gemeinde zu ihrer Unterstützung mitzunehmen. Sie haben das Recht und die Macht, solange keine der oben genannten Dinge gegen die Gesetze, Plebiszite, Senatsbeschlüsse oder Edikte, Dekrete oder Verfassungen des Divo Augustus, des Tiberius Julius Caesar Augustus, des Kaisers Galba Caesar Augustus, des Tiberius Claudius Caesar Augustus, und des Kaisers Vespasian Caesar Augustus, oberster Pontifex, Vater des Vaterlandes, verstößt.“


“Mann, die lieben aber die kaiserliche Titulatur...“, brummelte ich und überlegte, dass man die Hälfte davon wahrscheinlich auch einfacher hätte schreiben können. Aber dann bräuchte man wohl keine Rechtsanwälte mehr.


Leander fuhr unterdessen fort:
“Abschnitt 21, Wie das römische Bürgerrecht in dieser Gemeinde erlangt werden soll.
Die Magistrate, die nach diesem Gesetz aus den Reihen der Senatoren, Decurionen oder Wehrpflichtigen der Gemeinde Flavius Irnitanus ernannt worden sind oder ernannt werden, sollen nach Beendigung ihres Amtes römische Bürger sein, ebenso wie ihre Eltern, Ehegatten und eheliche Kinder, die ihren Eltern unterstellt sind, sowie die Enkel und Enkelinnen eines männlichen Kindes, die ihren Eltern unterstellt sind, sofern sie nicht mehr römische Bürger sind als die Zahl der Magistrate, die nach diesem Gesetz ernannt werden können.


Abschnitt 22. Dass diejenigen, die das römische Bürgerrecht erhalten, unter derselben ehelichen Gewalt, mancipio, oder väterlichen potestas bleiben, in der sie waren.
Dass derjenige, der nach dem gegenwärtigen Gesetz oder dem Edikt des Kaisers Caesar Augustus Vespasianus oder eines vorangegangenen Kaisers, Vater des Vaterlandes, das römische Bürgerrecht erlangt hat, in der väterlichen potestas, ehelichen Gewalt oder mancipio verbleibt, in der er sein sollte, wenn er das Bürgerrecht nicht gewechselt hätte, von einem, der nach dem gegenwärtigen Gesetz römischer Bürger geworden ist; und hat das gleiche Recht, einen Vormund zu wählen, das er hätte, wenn er von einem römischen Bürger geboren worden wäre und die Staatsangehörigkeit nicht gewechselt hätte.


Abschnitt 23 Dass diejenigen, die das römische Bürgerrecht erlangen, ihre Rechte über ihre Freigelassenen beibehalten.
Dass derjenige, der nach dem gegenwärtigen Gesetz oder dem Edikt des Kaisers Caesar Vespasian Augustus oder eines vorangegangenen Kaisers das römische Bürgerrecht erlangt hat, das gleiche Recht und die gleiche Rechtsstellung hat, die er hätte, wenn er das Bürgerrecht nicht gewechselt hätte, in Bezug auf seine oder ihre Freigelassenen oder die ihrer Vorfahren, die das römische Bürgerrecht nicht erworben haben, und in Bezug auf ihr oder sein Eigentum und. zu dem, was ihnen libertatis causa auferlegt worden wäre.

Abschnitt 24 Von dem Präfekten des Kaisers Vespasianus Augustus.
Wenn die Decurionen oder Wehrpflichtigen oder die Munizipien dieser Gemeinde dem Kaiser Caesar Vespasianus Augustus, Vater des Vaterlandes, im Namen aller Munizipien dieser Gemeinde das Duumvirat angeboten haben sollten und der Kaiser Caesar Vespasianus Augustus, Vater des Vaterlandes, das Mandat angenommen und einen Präfekten zu seiner Vertretung entsandt hat, daß dieser Präfekt dasselbe Recht hat, das er hätte, wenn er nach dem gegenwärtigen Gesetz zum alleinigen Mandatsträger ernannt worden wäre, und daß er nach dem gegenwärtigen Gesetz zum alleinigen Mandatsträger für die Gerichtsbarkeit ernannt worden ist.“





Quelle für das alles: http://ceres.mcu.es/pages/Main?idt=15350...useum=MASE, mit leichten Anpassungen der Übersetzung an unsere Spielzeit
[Bild: 3_15_08_22_9_36_30.png]

Honoratior von Iscalis
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Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest - von Caius Plautius Seneca - 04-21-2023, 09:19 PM

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