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Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
04-25-2023, 10:16 PM,
Beitrag #5
RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
.“..die Dekurionen oder die Stadtversammlung befragen, welche Personen sie mit der Leitung der öffentlichen Sache betrauen wollen, und die Dekurionen oder die Stadtversammlung in schriftlicher Abstimmung darüber entscheiden lassen, nachdem sie den Eid geleistet haben, wenn mindestens zwei Drittel anwesend sind, so daß die drei, die in schriftlicher Abstimmung mit Mehrheit gewählt werden, die öffentliche Sache leiten, und die so Gewählten bitten die Dekurionen oder die Stadtversammlung um eine Frist, um die Sache zu hören und sich darauf vorzubereiten, und leiten nach Ablauf der Frist die Sache, wie sie es für richtig halten.

Abschnitt 69 Von der Verhandlung der gemeinen Gelder.
Dass die Dekurionen oder Stadträte die Erkenntnis, das Recht des Urteils und die Schätzung des Rechtsstreits darüber haben, was im Namen der Munizipalien der Gemeinde Flavius Imitanus von irgendeinem Munizipal oder Schuldeneintreiber dieser Gemeinde gefordert wird, oder was mit ihm im Wert von mehr als 500 Sesterzen prozessiert wird, aber nicht in einer solchen Höhe, dass, wenn es ein privater Rechtsstreit wäre, keine Möglichkeit der Klage bestünde, wenn eine der beiden Parteien sich dagegen wehrt, und wenn derjenige, gegen den es prozessiert wird, nicht will, dass es in der Gemeinde verhandelt wird, so dass, wenn es verhandelt wird, mindestens zwei Drittel der Dekurionen oder die Stadtversammlung anwesend sind und ihre Stimme schriftlich abgeben, und diejenigen, die ihre Stimme abgeben sollen, schwören vorher bei Jupiter, dem Divo Augustus, dem Divo Claudius dem Genius des Kaisers Vespasianus Augustus und den Göttern Penates schwören, dass sie so entscheiden werden, wie sie es für gerecht, gut und vor allem für das Gemeinwohl dieser Gemeinde halten. Da die Mehrheit von ihnen den Rechtsstreit beurteilt und geschätzt hat, möge dieses Urteil und diese Schätzung des Rechtsstreits rechtmäßig und gültig sein. In Fällen, in denen es um eine Summe von 500 Sesterzen oder weniger geht, sollen die anwesenden Dekurionen oder die Stadtversammlung abwechselnd in der Weise zurücktreten, daß derjenige, der klagt oder Ansprüche erhebt, zuerst von den ungeraden und derjenige, mit dem etwas streitet oder von dem etwas gefordert wird, von den geraden zurücktreten soll, Bis fünf übrig bleiben, haben diese fünf das Recht, den Streitfall zu beurteilen und zu schätzen, das die Dekurionen oder die Stadtversammlung hätten, wenn der geforderte oder bestrittene Betrag mehr als 500 Sesterzen betragen würde. Und da die Mehrheit von ihnen den Streitfall beurteilt und geschätzt hat, soll dieses Urteil und diese Schätzung des Streitfalls rechtmäßig und gültig sein.

Abschnitt 70 Von der Ernennung eines Vertreters der Ratsherren und von seinem Gehalt oder seiner Vergütung.
Die Dekurionen oder die Stadtversammlung sollen, wenn nicht weniger als zwei Drittel von ihnen anwesend sind, die Befugnis haben, zu prüfen und zu bestimmen, wen sie im Namen der municipes der Gemeinde Flavius Irnitanus und zu ihren Gunsten mit der Prozessführung oder der Geltendmachung von Ansprüchen betrauen oder zulassen, oder, wenn jemand gegen sie prozessiert oder von ihnen etwas fordert, die Klage in ihrem Namen entgegenzunehmen, vorausgesetzt, sie wählen jemanden aus, der nach dem Erlass des Provinzstatthalters Prokurator oder Cognitor sein darf, und sie bestimmen auch, wie viel Gehalt oder Vergütung derjenige oder diejenige erhält, der oder die im Namen der Gemeinde der Gemeinde Flavius Irnitanus und zu ihren Gunsten etwas einklagt oder einklagen wird, oder ein Urteil in ihrem Namen angenommen hat oder angenommen hat oder annehmen wird.

Abschnitt 71 Dass derjenige, der als gesetzlicher Vertreter (der Gemeinde) in einem Prozess über öffentliche Gelder auftritt, das Recht hat, Zeugen zu laden.
Dass jeder, der im Namen der Munizipalien der Gemeinde Flavius Irnitanus gemäß dem vorliegenden Gesetz oder auf Beschluss der Dekurionen oder der Stadtversammlung in dieser Gemeinde gegen einen Munizipalien oder Schuldner dieser Gemeinde prozessiert oder etwas von ihm fordert, das Recht und die Befugnis hat, Munizipalien oder Schuldner dieser Gemeinde bis zu zehn als Zeugen vorzuladen. Der dem Gerichtsbezirk vorsitzende Duumvir, an den die Vorladung ergangen ist, soll per Edikt anordnen, dass diejenigen, denen mitgeteilt wird, dass sie (als Zeugen) vorgeladen sind, zu erscheinen haben, und sie zwingen, unter Eid auszusagen, und sie (unter Androhung) von Geldstrafe und Pfändung zwingen, mit der Maßgabe, dass er für diese Sache niemanden zwingen, noch eine Geldstrafe auferlegen, noch das Eigentum an jemandem pfänden darf, der in Rom nicht gezwungen werden könnte, in einem öffentlichen Prozess gegen denjenigen auszusagen, von dem eine Forderung erhoben oder gegen den ein Rechtsstreit geführt wird.

Abschnitt 72 Von der Freilassung der öffentlichen Sklaven.
Will ein Duumvir, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, einen öffentlichen Sklaven oder eine öffentliche Sklavin freilassen, so berät er sich über ihn oder sie mit den Dekurionen oder der Stadtversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der Dekurionen oder der Stadtversammlung anwesend sind, wenn sie beschließen, dass sie oder er freizulassen ist. Wenn nicht weniger als zwei Drittel der Anwesenden beschlossen haben, dass er oder sie freigelassen werden soll, und wenn er oder sie den Betrag, den die Dekurionen beschlossen haben, von ihm oder ihr zu erhalten, an die Kasse der Munizipien der Gemeinde Flavius Irnitanus abgeliefert, bezahlt oder eine Sicherheit dafür geleistet hat, dann soll der der Gerichtsbarkeit vorsitzende Duumvir den Sklaven oder die Sklavin freilassen und anordnen, dass er oder sie frei sein soll. Derjenige, der auf diese Weise manumitiert wurde und dessen Freiheit angeordnet wurde, soll frei und Latiner sein, und diejenige, die auf diese Weise manumitiert wurde und deren Freiheit angeordnet wurde, soll frei und Latinerin sein, und sie sollen municipales der Gemeinde Flavius Irnitanus sein, und niemand soll von ihnen für ihre Freiheit mehr nehmen, als die Decurionen beschlossen haben, noch soll irgendjemand etwas tun, um irgendetwas aus diesem Grund oder aus diesem Grund zu nehmen, Und die Gemeinde des Flavius Irnitanus soll dasselbe Recht haben, das sie hätte, wenn es sich um einen Freigelassenen oder eine Freigelassene einer Gemeinde Italiens handeln würde, was den Anspruch auf das Erbe oder den Besitz des Vermögens des so Freigelassenen oder der Freigelassenen oder auf seine oder ihre Arbeiten, Spenden und Dienste betrifft. Wer wissentlich und in böser Absicht gegen diese Bestimmungen verstoßen hat, wird dazu verurteilt, in die öffentliche Kasse der Gemeinde Flavio Irnitano so viel zu zahlen, wie der Schaden bemessen wird, und er wird für diesen Betrag und für einen solchen Betrag von der Gemeinde dieser Gemeinde verklagt, verklagt und gerichtlich belangt, wie er will, und es ist ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz erlaubt.

Abschnitt 73 Von den Schreibern, ihrem Eid und dem Gehalt der Untergebenen.
Den Duumviren sollen die Schreiber zur Seite stehen, die von der Mehrheit der Dekurionen oder der Stadtversammlung dieser Gemeinde für die Abfassung und Ordnung der gemeinsamen Aufzeichnungen, Bücher und Rechnungen dieser Gemeinde zugelassen sind, und diese sollen, bevor sie die gemeinsamen Aufzeichnungen der Gemeinden selbst prüfen oder etwas darin schreiben, jeder von ihnen bei Jupiter schwören, Divo Augustus, Divo Claudius,  dem Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus, und den Göttern Penates, dass er die gemeinsamen Protokolle der ordentlichen Gemeinderäte treu abfassen wird und dass er nicht wissentlich und in böser Absicht etwas Falsches in diese Protokolle eintragen wird, noch wird er wissentlich und in böser Absicht etwas weglassen, was dort eingetragen werden sollte. Wer dies nicht geschworen hat, soll kein Schreiber sein. Die Dekurionen oder die Stadtversammlung sollen festlegen, wie viel Geld an Untergebene jeglicher Art zu geben ist. Es sei den Duumviren erlaubt, aus den gemeinsamen Geldern der Gemeinden dieser Gemeinde den Betrag auszugeben, der so festgelegt worden ist, und den Untergebenen, ihn ohne Betrug ihrerseits zu nehmen.

Abschnitt 74 Von Versammlungen, Vereinigungen und Kollegien.
Niemand darf in dieser Gemeinde an einer ungesetzlichen Versammlung teilnehmen oder eine Vereinigung oder ein Kollegium zu diesem Zweck bilden oder mit Gewalt herbeiführen oder irgendetwas tun, um eines dieser Dinge geschehen zu lassen. Wer gegen diese Vorschriften gehandelt hat, soll verurteilt werden, an die Munizipien der Gemeinde Flavius Irnitanus 10.000 Sesterzen zu zahlen, und soll für diesen Betrag Klage, Prozess und Strafverfolgung haben, und für diesen Betrag die Munizipien dieser Gemeinde, die es wollen, und es soll ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz recht sein.

Abschnitt 75 Dass nichts gehortet oder (dem Verkauf) entzogen werden soll.
Dass niemand in dieser Gemeinde irgendeinen Besitz horten oder (dem Verkauf) entziehen oder sich versammeln, vereinbaren oder eine Gesellschaft bilden soll, um irgendeinen Besitz zu einem höheren Preis zu verkaufen oder nicht zu verkaufen oder unter (der Nachfrage) zu verkaufen. Wer gegen solche Vorschriften gehandelt hat, soll für jede solche Handlung verurteilt werden, an die Munizipalien der Gemeinde Flavius Irnitanus 10.000 Sesterzen zu zahlen, und er soll für diesen Betrag und für diesen Betrag die Munizipalien dieser Gemeinde, die es wünschen, einklagen, verklagen und verfolgen lassen, und es soll ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz rechtmäßig sein.

Abschnitt 76 Von der Besichtigung und Prüfung der Grenzen und (öffentlichen) Ländereien, die in Pacht gegeben sind, ob es zweckmäßig erscheint oder nicht, und, wenn es zweckmäßig erscheint, dass sie besichtigt und geprüft werden, von wem und auf welche Weise es zweckmäßig erscheint, dass sie besichtigt und geprüft werden sollten.
Dass der Duumvir der Gemeinde Flavius Imitanus in jedem Jahr seiner Amtszeit die Dekurionen oder die Stadtversammlung befragen soll, wenn mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind, ob es ihnen zweckmäßig erscheint, dass die Grenzen, die (privaten) Äcker und die (öffentlichen) Ländereien, die von dieser Gemeinde verpachtet sind, in diesem Jahr besichtigt und geprüft werden sollen, und dass er darüber einen Beschluss der Dekurionen oder der Stadtversammlung gemäß dem vorliegenden Gesetz herbeiführen soll. Derjenige, dem die Dekurionen oder die Stadtversammlung diese Aufgabe übertragen und verordnet haben, soll sie ausführen und dafür sorgen, dass sie ohne Vorsatz ausgeführt wird, wie es nach dem Dekret der Dekurionen oder der Stadtversammlung von einem von ihnen zu tun war.

Abschnitt 77 Von den Ausgaben für religiöse Übungen, Spiele und Mahlzeiten, die angeboten werden sollen.
Die Duumvirn, die in dieser Gemeinde der Gerichtsbarkeit vorstehen, sollen sich bei der ersten Gelegenheit mit den Dekurionen oder der Stadtversammlung darüber beraten, wie viel Geld für religiöse Übungen <und Spiele> und wie viel für Abendessen ausgegeben werden soll, die den Munizipien oder den Dekurionen oder der Stadtversammlung gemeinsam angeboten werden sollen, und sollen so viel ausgeben, wie die Mehrheit von ihnen beschlossen hat, wie sie es für rechtmäßig halten.

Abschnitt 78 Die Decurionen sollen befragt werden, zu welcher Funktion jeder öffentliche Sklave bestimmt ist.
Wer auch immer Duumvir sein wird, soll innerhalb der ersten fünf Tage, die er Duumvir in der Gemeinde Flavius Irnitanus sein wird, so viele Dekurionen oder Stadträte wie möglich befragen, welche öffentlichen Sklaven sie für geeignet halten, an der Spitze jeder Verwaltung zu stehen, und er soll darüber von den Dekurionen oder der Stadtversammlung ein Dekret erlassen lassen, und was die Mehrheit beschlossen hat, soll ohne böse Absicht ausgeführt werden.

Abschnitt 79 Welche Zahl von Dekurionen oder der Stadtversammlung über die Ausgabe der öffentlichen Gelder der Munizipien zu befragen ist.
Dass kein Duumvir dieser Gemeinde die Dekurionen oder die Stadtversammlung konsultieren, noch ihnen irgendeinen Vorschlag zur Verteilung, Aufteilung oder Aneignung des Geldes, das den Gemeinden dieser Gemeinde gemeinsam ist, machen soll, noch den Gemeinden dieser Gemeinde Vorschläge (zu einer solchen Frage) machen soll, noch das gemeinsame Geld derselben an die Municipes oder Dekurionen oder die Stadtversammlung verteilen, aufteilen oder zuweisen soll; noch im Namen der Municipes den Dekurionen oder die Stadtversammlung irgendeinen Vorschlag für die Entfremdung, Verminderung, Ausgabe oder das Darlehen des Geldes machen, das den Municipes gemeinsam ist, außer aus solchen Gründen, die in diesem Kapitel ausgenommen sind oder ausdrücklich oder an anderer Stelle in diesem Gesetz vorgesehen sind, noch für den Erlass einer Schuld an irgendeine Person, die den Grundherren dieser Gemeinde etwas gibt, tut oder liefert, wenn weniger Dekurionen oder Stadträte anwesend sind, als zur Bildung von drei Vierteln ihrer Gesamtzahl erforderlich sind, so dass der Beschluss nicht gefasst werden kann, es sei denn, die Dekurionen oder die Stadtversammlung stimmen schriftlich ab und schwören vor dem Beschluss bei Jupiter und dem Divo Augustus und dem Divo Claudius und dem Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus und den Göttern Penates, daß sie die Stimme abgeben werden, die sie für das gemeinsame Interesse der municiples am günstigsten halten...“
[Bild: 3_15_08_22_9_36_30.png]

Honoratior von Iscalis
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RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest - von Caius Plautius Seneca - 04-25-2023, 10:16 PM

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