Willkommen im Forum, Bitte Anmelden oder Registrieren

Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
04-24-2023, 04:36 PM,
Beitrag #4
RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
http://ceres.mcu.es/pages/Main?idt=16041...useum=MASE


Abschnitt 59 Von dem Eid derjenigen, die die Mehrheit der Kurien erhalten haben.
Derjenige, der bei den Wahlen den Vorsitz führt, wenn einer von denen, die sich um das Amt des Duumvirats, des Ädilität oder der Quästur beworben haben, die Zustimmung der Mehrheit der Kurien erhalten hat, soll, bevor er ihn für gewählt und ernannt erklärt, öffentlich vor der Versammlung bei Jupiter schwören, ihn zwingen, öffentlich vor der Versammlung bei Jupiter und dem Divo Augustus und dem Divo Claudius und dem Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus und den Göttern Penates zu schwören, dass er das tun wird, was er nach dem gegenwärtigen Gesetz tun soll, und dass er nicht wissentlich und in böser Absicht gegen das gegenwärtige Gesetz gehandelt hat und nicht handeln wird.


“Moment!“ unterbrach ich Leander. “Die ganzen Schwüre der Duumvirn und Aedila hatten wir doch schon am Anfang!“
Leander stutzte kurz, schaute sich seine schriftrollen an, ob er etwas vertauscht hatte, zuckte dann aber mit den Schultern. “Haben die wohl doppelt festgehalten.“
“Elende Verschwendung“ brummelte ich und gab Leander den Wink, fortzufahren.


Abschnitt 60 Dass die Kandidaten für das Duumvirat oder die Quaestura Bürgschaften für die Gelder der Munizipien leisten sollen.
Diejenigen, die in dieser Gemeinde das Duumvirat oder die Quaestura anstreben, und diejenigen, die, weil weniger Kandidaturen als notwendig vorgelegt wurden, durch die Nominierung in die Lage gezwungen werden, in der auch sie unter die Bedingung der Wählbarkeit nach dem gegenwärtigen Gesetz fallen, jeder von ihnen soll am Tag, an dem die Wahlen abgehalten werden, bevor er zur Wahl geht, nach dem Ermessen desjenigen, der den Vorsitz bei den Wahlen führt, dem Gemeinwesen der Munizipien Bürgschaften anbieten, die garantieren, dass die öffentlichen Gelder, mit denen er während seiner Magistratur umgehen wird, sicher sind. Wenn es sich herausstellt, dass mit solchen Bürgschaften wenig Sicherheit in dieser Angelegenheit besteht, soll er nach dem Ermessen desselben (Magistrats) Immobilienbürgschaften für sein Eigentum anbieten. Und er soll von ihnen, ohne böse Absicht, Bürgschaften und Immobiliensicherheiten annehmen, bis er ausreichend gesichert ist, wie es (der Magistrat) für richtig hält. Dass (der Magistrat), der die Wahlen leitet, keinen Kandidaten für die Wahl von Duumviren oder Quästoren für wählbar hält, der die Sicherheiten nicht ordnungsgemäß geleistet hat.

Abschnitt 61 Über die Auswahl der Patronen.
Niemand darf offiziell einen Patron für die Munizipien der Gemeinde Flavian Imitanus auswählen oder jemandem ein solches Patronat anbieten, es sei denn durch ein Dekret der Mehrheit der Dekurionen, welches Dekret beschlossen worden ist, wenn nicht weniger als zwei Drittel anwesend sind und ihre Stimme schriftlich abgegeben und einen Eid geleistet haben. Wer entgegen diesen Vorschriften auf andere Weise einen Patron für die Gemeinde des Flavian Irnitanus ernannt oder jemandem das Patronat angeboten hat, ist verpflichtet, 10.000 Sesterzen in die Kasse der Gemeinde des Flavian Irnitanus zu zahlen, und derjenige, der zum Patron ernannt worden ist oder dem das Patronat angeboten worden ist, darf kraft dieser Ernennung nicht Patron der Gemeinde des Flavian Irnitanus bleiben.

Abschnitt 62 Dass niemand Gebäude abreißt, die er nicht wiederaufbauen will.
Dass niemand innerhalb der Mauern der Gemeinde Flavius Irnitanus und der Gebäude, die an diese Mauern angrenzen, ein Gebäude, das er nicht innerhalb eines Jahres wieder aufzubauen gedenkt, abreißen, zerstören oder abreißen lassen soll, es sei denn mit Erlaubnis der Dekurionen oder der Stadtversammlung, wenn eine Mehrheit derselben anwesend ist. Wer gegen diese Vorschriften verstoßen hat, soll dazu verurteilt werden, an die Gemeinde der Gemeinde Flavius Irnitanus den Betrag zu zahlen, mit dem das Werk bewertet wird, und soll für diesen Betrag und für diesen Betrag von der Gemeinde dieser Gemeinde verklagt, verklagt und verfolgt werden, wer immer es will, und es soll ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz recht sein.

Abschnitt 63 Von der öffentlichen Ausstellung der Pachtverträge und Pachtbedingungen und ihrer Eintragung in das Gemeindearchiv.
Dass der Duumvir, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, die Steuern und öffentlichen Arbeiten oder andere Dienstleistungen, die er im Namen der Munícipes dieser Gemeinde pachten kann, in Pacht gibt. Und veranlassen, dass in den öffentlichen Registern der Gemeinden dieser Gemeinde die Pachtverträge, die er abgeschlossen hat, und die Bedingungen, die er diktiert hat, eingetragen werden, und wie viel jede Sache gepachtet wurde, und welche Sicherheiten akzeptiert wurden und welche Immobilien beantragt wurden, und welche Bürgschaften für die Grundstücke angenommen worden sind, und hat diese Verträge während der ganzen verbleibenden Zeit seiner Amtszeit an der Stelle, an der sie auf Anordnung der Dekurionen oder Stadtversammlung auszulegen sind, so ausgelegt, dass sie von der Ebene des Bodens aus deutlich gelesen werden können.

Abschnitt 64 Von der Verpflichtung der Bürgschaften, der unbeweglichen Sachen und der Bürgschaften dafür.
Wer in der Gemeinde Flavius Irnitanus Bürge geworden ist oder wird für das gemeinsame Interesse der Gemeinden dieser Gemeinde und für alle Immobilien, die (in Hypothek) angenommen wurden oder werden, und wer für diese Immobilien Bürge geworden ist oder wird, alle von ihnen und das Vermögen, das jeder von ihnen besitzt, wenn er Bürge oder Garant geworden ist oder wird, und das Vermögen, das nach der Verpfändung in ihr Eigentum übergegangen ist oder übergehen wird, das von ihnen noch nicht entpfändet und freigegeben worden ist oder noch nicht freigegeben worden ist, wenn sie böswillig gehandelt haben, Und all ihr Eigentum, das nicht entpfändet und freigegeben wurde oder wird oder böswillig freigegeben wurde oder wird, soll zusammen mit den unbeweglichen Gütern im gemeinsamen Interesse der eingetragenen Stadtürger dieser Gemeinde gebunden werden, so wie das eine und das andere vor dem römischen Volk gebunden worden wäre, wenn sie Bürgen oder Bürgschaften geworden wären und die unbeweglichen Güter verpfändet, verpfändet und gebunden worden wären vor denen, die an der Spitze des öffentlichen Schatzamtes in Rom standen. Und (in Bezug auf) diese Bürgschaften und diese Immobilien und diese Bürgschaften, wenn irgendeine der Ursachen, für die sie als Bürgschaft gestellt wurden oder werden, nicht wahr ist, oder Personen oder Immobilien, die nicht entpfändet oder freigelassen wurden oder werden, oder dies in böser Absicht getan haben oder tun, daß die zu der Zeit der Gerichtsbarkeit vorsitzenden Duumvirn, beide oder einer von ihnen, nach einem Beschluß der Dekurionen, der in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln gefasst wurde, das Recht und die Befugnis haben, solche Güter zu verkaufen und die Verkaufsbedingungen festzulegen, unter der Bedingung, dass sie für den Verkauf solcher Güter dieselben Bedingungen festlegen, die in Rom von denen, die für die öffentliche Kasse zuständig sind, aufgrund der Vorschrift (lex praediatoria) für den Verkauf (des Eigentums) von Leibeigenen und unbeweglichen (verpfändeten) Gütern festzulegen sind, oder, wenn sich nach dieser Vorschrift kein Käufer findet, die Bedingungen für den Verkauf (solcher Güter) in einer öffentlichen Versteigerung festzulegen sind, unter der Bedingung, dass sie die Bedingungen so festlegen, dass das Geld auf dem Forum der Gemeinde Flavian Imitanus eingebracht, bezahlt und ausgezahlt wird. Alle auf diese Weise festgelegten Bedingungen sind rechtmäßig und gültig.

Abschnitt 65 Dass Recht gesprochen wird gemäß den Bedingungen, die für den Verkauf (des Eigentums) der Bürgschaften und der (verpfändeten) Immobilien festgelegt wurden.
Derjenige, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, bei dem in dieser Angelegenheit eine Klage eingereicht wurde, soll Recht sprechen und Urteile fällen über (das Eigentum der) Bürgschaften und die (verpfändeten) Immobilien und (das Eigentum der) Bürgschaften, die die Duumvire der Gemeinde Flavius Irnitanus nach diesem Gesetz verkauft haben, so dass diejenigen, die (das Eigentum der) Bürgen oder Garanten und die (verpfändeten) Immobilien erworben haben, und auch die Bürgen, die Gesellschafter und die Erben der letzteren sowie diejenigen, die ein Interesse an dieser Sache haben, auf dieses Eigentum klagen und vor Gericht rechtmäßig vorgehen können.

Abschnitt 66 Von der verhängten Geldstrafe.
Das der Gerichtsbarkeit vorsitzende Duumvirat soll anordnen, dass die in dieser Gemeinde vom Duumvirat oder dem Präfekten verhängten Geldstrafen und auch die von den Ädilen verhängten Geldstrafen, die die Ädilen in Anwesenheit beider Duumvirn oder einem von ihnen für verhängt erklärt haben, in die öffentlichen Akten der Gemeinden dieser Gemeinde eingetragen werden. Wenn derjenige, gegen den die Geldstrafe verhängt wurde, oder ein anderer in seinem Namen beantragt, dass eine solche Frage den Dekurionen oder der Stadtversammlung vorgelegt wird, soll darüber eine Verhandlung vor den Dekurionen oder der Stadtversammlung stattfinden. Dass das Duumvirat die Geldstrafen, die von den Dekurionen oder der Stadtversammlung nicht als ungerecht empfunden werden, in die Kasse der Gemeinderäte dieser Gemeinde einzahlt.

Abschnitt 67 Von den gemeinsamen Geldern der Munizipien und den Rechnungen darüber.
Derjenige, der die gemeinsamen Gelder der Stadtverordneten dieser Gemeinde erhalten hat, oder sein Erbe, oder derjenige, den diese Angelegenheit betrifft, soll innerhalb von dreißig Tagen, nachdem er das besagte Geld erhalten hat, dasselbe an die öffentliche Kasse der Stadtverordneten dieser Gemeinde zurückgeben. Wer auch immer die gemeinsamen Konten oder irgendein öffentliches Geschäft der Stadtverwaltung dieser Stadtverwaltung geleitet oder verwaltet hat, er oder sein Erbe oder die Person, auf die sich die Angelegenheit bezieht, soll innerhalb von dreißig Tagen, nachdem er aufgehört hat, solche Geschäfte oder Konten zu leiten oder zu verwalten, diese an die öffentliche Kasse der Stadtverwaltung zurückgeben, und während derer die Abgeordneten oder Stadtversammlung versammelt sind, um den Abgeordneten oder Stadtversammlung oder demjenigen, dem die Aufgabe der Entgegennahme und Prüfung durch einen in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten oder der Stadtversammlung gefassten Beschluss übertragen worden ist, die Rechnungen vorzulegen und zu bestätigen. Derjenige, von dem es abhängt, dass dieses Geld nicht so abgeliefert oder zurückgegeben wird oder dass die Rechnungen nicht so erstellt werden, er oder sein Erbe oder derjenige, dem die Angelegenheit übertragen wird, soll dazu verurteilt werden, der Gemeinde dieser Gemeinde den Wert des Geschäfts und so viel mehr zu zahlen; und es soll eine Klage, ein Prozess und eine Strafverfolgung in einem Prozess für diese Summe und für diesen Betrag durch die Gemeinde dieser Gemeinde geben, wie er es wünscht, und es soll für ihn nach dem vorliegenden Gesetz rechtmäßig sein.

Abschnitt 68 Von der Ernennung von Schirmherren der Sache, wenn Rechnungen vorgelegt werden.
Wenn auf diese Weise Rechenschaft abgelegt wird, soll der Duumvir, der die Decuriones oder die stadtversammlung versammelt....“
[Bild: 3_15_08_22_9_36_30.png]

Honoratior von Iscalis
Zitieren
 


Nachrichten in diesem Thema
RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest - von Caius Plautius Seneca - 04-24-2023, 04:36 PM

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste