RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
“Abschnitt 25 Von den Befugnissen des von einem Duumvirn verlassenen Präfekten.
Welcher der beiden Duumvire, die der Gerichtsbarkeit dieser Gemeinde vorstehen, sich auch immer von dieser Gemeinde entfernen sollte, ohne daran zu denken, am selben Tag in diese Gemeinde zurückzukehren, soll denjenigen, den er als Präfekt der Gemeinde zurücklassen will - nicht unter 35 Jahren, Decurio oder Stadtrat-, bei Jupiter, dem Divo Augustus, dem Divo Claudius und beim Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus und den Göttern Penates schwören: Dass er das tun soll, was der Duumvir, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, nach dem gegenwärtigen Gesetz tun muss, solange er Präfekt ist, und nur das, was zu dieser Zeit getan werden kann, und dass er nichts aus Gewissensgründen mit bösem Vorsatz tun soll. Wenn er so geschworen hat, soll er als Präfekt dieser Gemeinde belassen werden. Der so belassene Präfekt soll, solange nicht einer der Duumvirn in diese Gemeinde zurückkehrt, in allen Angelegenheiten dasselbe Recht und dieselbe Macht haben, außer was den Austritt aus dem Amt des Präfekten und die Erlangung des römischen Bürgerrechts betrifft, das nach dem geltenden Recht den Duumviren zusteht, die der Gerichtsbarkeit vorstehen. Dass dieser, solange er Präfekt ist, so oft er die Gemeinde verlässt, dies nicht länger als einen Tag am Stück tun soll.
Abschnitt 26 Über den Eid der Duumvire, der Ädilen und der Quästoren.
Dass die Duumvire, die der Gerichtsbarkeit in dieser Gemeinde vorstehen, und die Ädilen und Quästoren, die jetzt im Amt sind, jeder von ihnen, innerhalb von fünf Tagen nach der Erteilung dieses Gesetzes, und solche Duumvire, Ädilen und Quästoren, die in Zukunft nach diesem Gesetz ernannt werden, jeder von ihnen, innerhalb von fünf Tagen nach seiner Ernennung als Duumvir, Ädil oder Quästor vor den versammelten Dekurionen oder Stadträten öffentlich bei Jupiter, dem Divo Augustus, dem Divo Claudius, dem Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus und den Göttern Penates schwören: Dass er alles tun wird, was er nach dem gegenwärtigen Gesetz und dem gemeinsamen Interesse der Ratsherren der Gemeinde Flavius Irnitanus für ehrenhaft hält, und dass er nichts gewissenhaft und in böser Absicht gegen das gegenwärtige Gesetz oder das gemeinsame Interesse der Ratsherren dieser Gemeinde tun wird, und dass er jeden, der ihn daran hindern könnte, daran hindern wird, und dass er keinen Beschluss fassen, keinen Rat geben und seine Meinung nicht anders äußern wird, als wie er es nach dem gegenwärtigen Gesetz und dem gemeinsamen Interesse der Ratsherren dieser Gemeinde für richtig hält. Wer nicht auf diese Weise geschworen hat, der soll verurteilt werden, 10.000 Sesterzen an die Gemeinde zu zahlen, und soll für diese Summe und für eine solche Summe den Gemeindevorsteher verklagen, verklagt und verfolgt werden, wie er will, und es soll ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz recht sein.
Abschnitt 27 Über das Vetorecht der Duumvirn, Aediles und Quaestores.
Diejenigen, die Duumvirn, Aediles oder Quaestores dieser Gemeinde sind, haben das Recht, innerhalb von drei Tagen nach dem Tag, an dem die Berufung vorgeschlagen wurde und eine Abstimmung möglich ist, ein Veto einzulegen, die Duumvirn gegeneinander, und wenn einer oder beide gegen einen Aedile oder die Aediles oder gegen einen Quaestor oder die Quaestores Berufung einlegen; ebenso die Aediles gegeneinander, ohne dem gegenwärtigen Gesetz Gewalt anzutun, und vorausgesetzt, dass keiner von ihnen mehr als einmal in derselben Angelegenheit Berufung einlegen kann. Und dass niemand etwas dagegen tun soll, wenn er einmal angefochten worden ist.
Abschnitt 28 Von der Manumission von Sklaven vor den Duumvires.
Wenn ein eingetragener Stadtbewohner der Gemeinde Flavio Imitano, der Latiner ist, vor dem Duumviro, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, einen seiner Sklaven aus der Sklaverei in die Freiheit entlässt oder ihm erlaubt, frei zu sein, sofern es sich nicht um einen Minderjährigen oder ein junges Mädchen oder eine Frau ohne Vormund handelt, derjenige, den er freigelassen oder zur Freigabe ermächtigt hat, ist frei, und diejenige, die freigelassen oder zur Freigabe ermächtigt worden ist, ist frei, so daß diese Freigelassenen frei sind oder sein werden wie die Latiner nach bestem Gesetz; Mit der Maßgabe, dass eine Person, die noch nicht zwanzig Jahre alt ist, nur dann freigelassen werden kann, wenn die Anzahl der Dekurionen, die zur Verabschiedung der nach diesem Gesetz erlassenen Dekrete erforderlich sind, den Grund der Freigabe als rechtmäßig erachtet hat.
Abschnitt 29 Ernennung von Vormündern.
Wer keinen Vormund hat oder einen unsicheren Vormund hat, wenn er oder sie ein eingetragener Bürger der Gemeinde Flavio Imitano und kein Mündel ist, und bei dem Duumvirn, der der Gerichtsbarkeit dieser Gemeinde vorsteht, die Ernennung eines Vormunds beantragt und den Namen der gewünschten Person angegeben hat, so ernennt derjenige, von dem dieser Antrag gestellt wurde, mit einem oder mehreren Kollegen, nach Prüfung der Frage und im Einvernehmen mit allen Kollegen, die sich in der Gemeinde oder innerhalb der Grenzen der Gemeinde befinden, wenn es zweckmäßig erscheint, die so benannte Person zum Vormund. Ist derjenige, in dessen Namen dieser Antrag gestellt wird, ein Mündel oder hat derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wurde, keinen Kollegen oder ist er nicht in der Gemeinde oder innerhalb der Gemeindegrenzen, so ernennt in diesem Fall derjenige, an den der Antrag gestellt wurde, nach Prüfung der Angelegenheit innerhalb von zehn Tagen denjenigen, der ernannt wurde, zum Vormund, und zwar gemäß einem Beschluss, der in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder gefasst wurde, damit der rechtmäßige Vormund nicht der Vormundschaft beraubt wird. Derjenige, der nach diesem Gesetz zum Vormund ernannt worden ist, soll, damit dem rechtmäßigen Vormund die Vormundschaft nicht entzogen wird, ein ebenso rechtmäßiger Vormund des Mündels sein, für den er ernannt worden ist, als ob dieser ein römischer Bürger und der Vormund der gradnächste Blutsverwandte eines römischen Bürgers wäre.
Abschnitt 30 Über den Status der Decurionen oder Stadträte.
Diejenigen, die jetzt Senatoren oder Prosenatoren, Dekurionen oder Stadträte, Prodekurionen oder Stadträte in der Gemeinde Flavius Imitanus sind, und diejenigen, die später nach diesem Gesetz als Amtsinhaber oder Stellvertreter in die Zahl der Dekurionen oder Stadträte gewählt worden sind, die alle von ihnen nach diesem Gesetz Dekurionen oder Stadträte sind, sind von Rechts wegen Dekurionen oder Stadträte der Gemeinde Flavius Imitanus wie Dekurionen oder Stadträte jeder lateinischen Gemeinde.
Abschnitt 31 Von der Einberufung der Decurionen durch Edikt zur Wahl und Ablösung der Decurionen.
In dem Jahr, in dem es in dieser Gemeinde weniger als 63 Dekurionen oder Stadträte gibt, und zwar so viele, wie es nach Recht und Gewohnheit in dieser Gemeinde vor dem Erlass dieses Gesetzes gab, es sei denn, dass in diesem Jahr die Wahl der Dekurionen oder Stadträten, der Amtsinhaber und der Ersatzleute, bereits erfolgt ist, schlagen die Duumvirn, die in diesem Jahr der Gerichtsbarkeit vorstehen, beide oder einer von ihnen, sobald sie es für angebracht halten, den Dekurionen oder Stadträten vor, dass sie die Wahl der Dekurionen oder Stadträten vornehmen, den Dekurionen oder Stadträten, wenn mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind, vorschlagen, an welchem Tag sie es für richtig halten, die Amtsinhaber oder Stellvertreter oder Ersatzleute zu wählen, so daß zu der Zahl der Dekurionen oder Stadträten in dieser Gemeinde die 63 Dekurionen oder Stadträten hinzukommen, die es nach Recht und Gewohnheit in dieser Gemeinde vor dem Erlaß dieses Gesetzes gab. Und diese sollen, wenn ihnen ein entsprechender Vorschlag unterbreitet wurde, so bald wie möglich mit Mehrheit einen Tag, beginnend mit dem dreißigsten, für diese Angelegenheit bestimmen, vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen der Tage handelt, an denen die Geschäfte in dieser Gemeinde vertagt werden, oder um einen der Feiertage, die der Verehrung des domus Augusta gewidmet sind oder in die Zahl der Feiertage aufgenommen werden, und auch nicht früher als dreißig Tage nach dem Tag, an dem diese Angelegenheit beraten wurde. Die Duumvirn, beide oder einer von ihnen, handeln, sobald sie können, so dass an diesem Tag die Dekurionen oder Einberufungen jeder für sein Alter......…
Sag mal, Seneca, schläfst du?“
Jap, irgendwo zwischen Abschnitt 25 und 30 war ich tatsächlich eingeschlafen. Aber gab es denn etwas entspannenderes als Stadtverordnungen?
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