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Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
04-21-2023, 09:19 PM,
Beitrag #1
Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
Da ich in meinem eigentlichen Projekt gerade so etwas wie eine Schreibblockade hatte, hatte ich mir vorgenommen, mich mit etwas anderem abzulenken. Bei den meisten würde das leichte Mädchen und noch leichtere Lektüre bedeuten, aber nein, für solchen Unsinn hatte ich weder Zeit, noch Geld zu verschwenden. Nein, nein, ich widmete mich lieber dem, was ich eine leichte Lektüre nannte und verband das nützliche mit dem praktischen. Diese Stadt hier hatte noch einen Mangel an ausgearbeiteten Stadtgesetzen, wie mir schien, daher wollte ich einmal schauen, was andere Städte da so im allgemeinen hineinschrieben. Da ich aber auch in Ruhe Pfeife rauchen wollte, hieß das, dass ich eben das tat, während Leander mit einem dutzend Schriftrollen bewaffnet wurde und vorlesen sollte. Etwas, das er ganz und gar nicht leiden konnte, aber er war der Sklave und ich der Herr, und so oft, wie er mich ärgerte, musste ich ab und an mal zurückärgern, damit das kosmische Gleichgewicht gewahrt blieb.


“Hast du jetzt also die Abschrift?“
“Ja“, sagte Leander ungehalten. “Und du willst das wirklich alles durchgehen?“
“Ja! Das ist das schöne, wenn man sonst nichts zu tun hat. Man kann das ALLES durchgehen.“
Ich konnte Leanders Augenrollen geradezu hören, während ich mir genüsslich die Pfeife ansteckte. “Also, leg los“, meinte ich und paffte zufrieden.
“Im Namen der Stadt...“
“Nein, doch das nicht! Überspring den Teil!“
Zu Ehren des höchst ehrenwerten Imperator Caesar Vespasianus Augustus, Pontifex Maximus, Primus Senatus, Tribunus plebis perpetua, unter Übereinstimmung mit den Consulen und dem römischen Senat...“
Wollte Leander mich grade ernsthaft veralbern? Ich schaute streng zu ihm. “Die Minen, Leander! Die sind ganz nah! Es genügt ein kurzer Spaziergang!“
Noch ein Seufzen, ein rascheln der Schriftrollen, und schließlich fing er doch an, sinnvolles vorzulesen:


“Absatz neunzehn: Von dem Recht und der Macht der Ädilen.

Die Ädilen, die in dieser Gemeinde gemäß dem Edikt des Kaisers Vespasian Caesar Augustus oder vorangeganener Kaiser ernannt worden sind und die jetzt dieses Amt innehaben, diese Ädilen, bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden, und diejenigen, die in Zukunft gemäß dem vorliegenden Gesetz gewählt werden, sind bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden, Ädilen der Gemeinde Flavius Irnitanus und haben das Recht und die Befugnis, gemäß dem vorliegenden Gesetz gewählt zu werden, sind bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden, Ädilen der Gemeinde Flavius Irnitanus und haben das Recht und die Befugnis, für die Versorgung mit Getreide, die Tempel, die heiligen und religiösen Stätten, die Stadt, die Straßen, die Viertel, die Kanalisation, die Bäder und den Markt zu sorgen und die Gewichte und Maße zu kontrollieren; Wachdienste einzurichten, wenn es die Situation erforderte; alle Angelegenheiten zu erledigen, die sonst die Dekurionen oder Einberufenen den Ädilen überlassen hätten; außerdem haben sie das Recht und die Befugnis, von den Ratsherren oder Schuldigen Kautionen zu erheben, mit einem Höchstbetrag von je 10.000 Sesterzen pro Mann und Tag zu erheben und ihnen eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 5.000 Sesterzen aufzuerlegen. Diese Ädilen und diejenigen, die nach diesem Gesetz in Zukunft ernannt werden, sollen die Zuständigkeit und Befugnis haben, in Bezug auf die Angelegenheiten und unter den Angelegenheiten, über die und unter denen die Duumvirn die Zuständigkeit haben, bis zu einem Höchstbetrag von 200 Sesterzen, wie es dieses Gesetz erlaubt, Richter oder Rekuperatoren (Geschworene) zu ernennen und zu bestimmen. Dass es diesen Ratsherren erlaubt ist, öffentliche Sklaven der Ratsherren dieser Gemeinde, die ihrem Municipium unterworfen sind, zu ihrem Dienst zu haben, um sie zu unterstützen. Sie haben das Recht und die Macht, solange keine der oben genannten Dinge gegen die Gesetze, Plebiszite, Senatsbeschlüsse oder Edikte, Dekrete oder Verfassungen des Divus Augustus, des Tiberius Julius Caesar Augustus, des Kaisers Galba Caesar Augustus, des Tiberius Claudius Caesar Augustus, des Kaisers Vespasian Caesar Augustus, oberster Pontifex, Vater des Vaterlandes, verstößt.




Abschnitt 20 Von dem Recht und der Macht der Quästoren.
Die Quästoren, die vor diesem Gesetz durch Edikt, Dekret oder Mandat des Kaisers Caesar Vespasian Augustus oder eines vorangegangenen Kaisers ernannt worden sind und dieses Amt jetzt innehaben, sind Quästoren bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden; ebenso sind die Quästoren, die nach diesem Gesetz gewählt werden, Quästoren bis zu dem Tag, für den sie ernannt werden. Sie haben das Recht und die Befugnis, die öffentlichen Gelder der Bürger der Gemeinde zu verwalten, auszugeben, aufzubewahren, zu verwalten und freizugeben, je nach der Meinung der Duumvirn. Es ist ihnen gestattet, in dieser Gemeinde die öffentlichen Sklaven der Gemeinderäte dieser Gemeinde zu ihrer Unterstützung mitzunehmen. Sie haben das Recht und die Macht, solange keine der oben genannten Dinge gegen die Gesetze, Plebiszite, Senatsbeschlüsse oder Edikte, Dekrete oder Verfassungen des Divo Augustus, des Tiberius Julius Caesar Augustus, des Kaisers Galba Caesar Augustus, des Tiberius Claudius Caesar Augustus, und des Kaisers Vespasian Caesar Augustus, oberster Pontifex, Vater des Vaterlandes, verstößt.“


“Mann, die lieben aber die kaiserliche Titulatur...“, brummelte ich und überlegte, dass man die Hälfte davon wahrscheinlich auch einfacher hätte schreiben können. Aber dann bräuchte man wohl keine Rechtsanwälte mehr.


Leander fuhr unterdessen fort:
“Abschnitt 21, Wie das römische Bürgerrecht in dieser Gemeinde erlangt werden soll.
Die Magistrate, die nach diesem Gesetz aus den Reihen der Senatoren, Decurionen oder Wehrpflichtigen der Gemeinde Flavius Irnitanus ernannt worden sind oder ernannt werden, sollen nach Beendigung ihres Amtes römische Bürger sein, ebenso wie ihre Eltern, Ehegatten und eheliche Kinder, die ihren Eltern unterstellt sind, sowie die Enkel und Enkelinnen eines männlichen Kindes, die ihren Eltern unterstellt sind, sofern sie nicht mehr römische Bürger sind als die Zahl der Magistrate, die nach diesem Gesetz ernannt werden können.


Abschnitt 22. Dass diejenigen, die das römische Bürgerrecht erhalten, unter derselben ehelichen Gewalt, mancipio, oder väterlichen potestas bleiben, in der sie waren.
Dass derjenige, der nach dem gegenwärtigen Gesetz oder dem Edikt des Kaisers Caesar Augustus Vespasianus oder eines vorangegangenen Kaisers, Vater des Vaterlandes, das römische Bürgerrecht erlangt hat, in der väterlichen potestas, ehelichen Gewalt oder mancipio verbleibt, in der er sein sollte, wenn er das Bürgerrecht nicht gewechselt hätte, von einem, der nach dem gegenwärtigen Gesetz römischer Bürger geworden ist; und hat das gleiche Recht, einen Vormund zu wählen, das er hätte, wenn er von einem römischen Bürger geboren worden wäre und die Staatsangehörigkeit nicht gewechselt hätte.


Abschnitt 23 Dass diejenigen, die das römische Bürgerrecht erlangen, ihre Rechte über ihre Freigelassenen beibehalten.
Dass derjenige, der nach dem gegenwärtigen Gesetz oder dem Edikt des Kaisers Caesar Vespasian Augustus oder eines vorangegangenen Kaisers das römische Bürgerrecht erlangt hat, das gleiche Recht und die gleiche Rechtsstellung hat, die er hätte, wenn er das Bürgerrecht nicht gewechselt hätte, in Bezug auf seine oder ihre Freigelassenen oder die ihrer Vorfahren, die das römische Bürgerrecht nicht erworben haben, und in Bezug auf ihr oder sein Eigentum und. zu dem, was ihnen libertatis causa auferlegt worden wäre.

Abschnitt 24 Von dem Präfekten des Kaisers Vespasianus Augustus.
Wenn die Decurionen oder Wehrpflichtigen oder die Munizipien dieser Gemeinde dem Kaiser Caesar Vespasianus Augustus, Vater des Vaterlandes, im Namen aller Munizipien dieser Gemeinde das Duumvirat angeboten haben sollten und der Kaiser Caesar Vespasianus Augustus, Vater des Vaterlandes, das Mandat angenommen und einen Präfekten zu seiner Vertretung entsandt hat, daß dieser Präfekt dasselbe Recht hat, das er hätte, wenn er nach dem gegenwärtigen Gesetz zum alleinigen Mandatsträger ernannt worden wäre, und daß er nach dem gegenwärtigen Gesetz zum alleinigen Mandatsträger für die Gerichtsbarkeit ernannt worden ist.“





Quelle für das alles: http://ceres.mcu.es/pages/Main?idt=15350...useum=MASE, mit leichten Anpassungen der Übersetzung an unsere Spielzeit
[Bild: 3_15_08_22_9_36_30.png]

Honoratior von Iscalis
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04-22-2023, 04:09 PM,
Beitrag #2
RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
“Abschnitt 25 Von den Befugnissen des von einem Duumvirn verlassenen Präfekten.
Welcher der beiden Duumvire, die der Gerichtsbarkeit dieser Gemeinde vorstehen, sich auch immer von dieser Gemeinde entfernen sollte, ohne daran zu denken, am selben Tag in diese Gemeinde zurückzukehren, soll denjenigen, den er als Präfekt der Gemeinde zurücklassen will - nicht unter 35 Jahren, Decurio oder Stadtrat-, bei Jupiter, dem Divo Augustus, dem Divo Claudius und beim Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus und den Göttern Penates schwören: Dass er das tun soll, was der Duumvir, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, nach dem gegenwärtigen Gesetz tun muss, solange er Präfekt ist, und nur das, was zu dieser Zeit getan werden kann, und dass er nichts aus Gewissensgründen mit bösem Vorsatz tun soll. Wenn er so geschworen hat, soll er als Präfekt dieser Gemeinde belassen werden. Der so belassene Präfekt soll, solange nicht einer der Duumvirn in diese Gemeinde zurückkehrt, in allen Angelegenheiten dasselbe Recht und dieselbe Macht haben, außer was den Austritt aus dem Amt des Präfekten und die Erlangung des römischen Bürgerrechts betrifft, das nach dem geltenden Recht den Duumviren zusteht, die der Gerichtsbarkeit vorstehen. Dass dieser, solange er Präfekt ist, so oft er die Gemeinde verlässt, dies nicht länger als einen Tag am Stück tun soll.

Abschnitt 26 Über den Eid der Duumvire, der Ädilen und der Quästoren.
Dass die Duumvire, die der Gerichtsbarkeit in dieser Gemeinde vorstehen, und die Ädilen und Quästoren, die jetzt im Amt sind, jeder von ihnen, innerhalb von fünf Tagen nach der Erteilung dieses Gesetzes, und solche Duumvire, Ädilen und Quästoren, die in Zukunft nach diesem Gesetz ernannt werden, jeder von ihnen, innerhalb von fünf Tagen nach seiner Ernennung als Duumvir, Ädil oder Quästor vor den versammelten Dekurionen oder Stadträten öffentlich bei Jupiter, dem Divo Augustus, dem Divo Claudius, dem Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus und den Göttern Penates schwören: Dass er alles tun wird, was er nach dem gegenwärtigen Gesetz und dem gemeinsamen Interesse der Ratsherren der Gemeinde Flavius Irnitanus für ehrenhaft hält, und dass er nichts gewissenhaft und in böser Absicht gegen das gegenwärtige Gesetz oder das gemeinsame Interesse der Ratsherren dieser Gemeinde tun wird, und dass er jeden, der ihn daran hindern könnte, daran hindern wird, und dass er keinen Beschluss fassen, keinen Rat geben und seine Meinung nicht anders äußern wird, als wie er es nach dem gegenwärtigen Gesetz und dem gemeinsamen Interesse der Ratsherren dieser Gemeinde für richtig hält. Wer nicht auf diese Weise geschworen hat, der soll verurteilt werden, 10.000 Sesterzen an die Gemeinde zu zahlen, und soll für diese Summe und für eine solche Summe den Gemeindevorsteher verklagen, verklagt und verfolgt werden, wie er will, und es soll ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz recht sein.

Abschnitt 27 Über das Vetorecht der Duumvirn, Aediles und Quaestores.
Diejenigen, die Duumvirn, Aediles oder Quaestores dieser Gemeinde sind, haben das Recht, innerhalb von drei Tagen nach dem Tag, an dem die Berufung vorgeschlagen wurde und eine Abstimmung möglich ist, ein Veto einzulegen, die Duumvirn gegeneinander, und wenn einer oder beide gegen einen Aedile oder die Aediles oder gegen einen Quaestor oder die Quaestores Berufung einlegen; ebenso die Aediles gegeneinander, ohne dem gegenwärtigen Gesetz Gewalt anzutun, und vorausgesetzt, dass keiner von ihnen mehr als einmal in derselben Angelegenheit Berufung einlegen kann. Und dass niemand etwas dagegen tun soll, wenn er einmal angefochten worden ist.

Abschnitt 28 Von der Manumission von Sklaven vor den Duumvires.
Wenn ein eingetragener Stadtbewohner der Gemeinde Flavio Imitano, der Latiner ist, vor dem Duumviro, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, einen seiner Sklaven aus der Sklaverei in die Freiheit entlässt oder ihm erlaubt, frei zu sein, sofern es sich nicht um einen Minderjährigen oder ein junges Mädchen oder eine Frau ohne Vormund handelt, derjenige, den er freigelassen oder zur Freigabe ermächtigt hat, ist frei, und diejenige, die freigelassen oder zur Freigabe ermächtigt worden ist, ist frei, so daß diese Freigelassenen frei sind oder sein werden wie die Latiner nach bestem Gesetz; Mit der Maßgabe, dass eine Person, die noch nicht zwanzig Jahre alt ist, nur dann freigelassen werden kann, wenn die Anzahl der Dekurionen, die zur Verabschiedung der nach diesem Gesetz erlassenen Dekrete erforderlich sind, den Grund der Freigabe als rechtmäßig erachtet hat.

Abschnitt 29 Ernennung von Vormündern.
Wer keinen Vormund hat oder einen unsicheren Vormund hat, wenn er oder sie ein eingetragener Bürger der Gemeinde Flavio Imitano und kein Mündel ist, und bei dem Duumvirn, der der Gerichtsbarkeit dieser Gemeinde vorsteht, die Ernennung eines Vormunds beantragt und den Namen der gewünschten Person angegeben hat, so ernennt derjenige, von dem dieser Antrag gestellt wurde, mit einem oder mehreren Kollegen, nach Prüfung der Frage und im Einvernehmen mit allen Kollegen, die sich in der Gemeinde oder innerhalb der Grenzen der Gemeinde befinden, wenn es zweckmäßig erscheint, die so benannte Person zum Vormund. Ist derjenige, in dessen Namen dieser Antrag gestellt wird, ein Mündel oder hat derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wurde, keinen Kollegen oder ist er nicht in der Gemeinde oder innerhalb der Gemeindegrenzen, so ernennt in diesem Fall derjenige, an den der Antrag gestellt wurde, nach Prüfung der Angelegenheit innerhalb von zehn Tagen denjenigen, der ernannt wurde, zum Vormund, und zwar gemäß einem Beschluss, der in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder gefasst wurde, damit der rechtmäßige Vormund nicht der Vormundschaft beraubt wird. Derjenige, der nach diesem Gesetz zum Vormund ernannt worden ist, soll, damit dem rechtmäßigen Vormund die Vormundschaft nicht entzogen wird, ein ebenso rechtmäßiger Vormund des Mündels sein, für den er ernannt worden ist, als ob dieser ein römischer Bürger und der Vormund der gradnächste Blutsverwandte eines römischen Bürgers wäre.

Abschnitt 30 Über den Status der Decurionen oder Stadträte.
Diejenigen, die jetzt Senatoren oder Prosenatoren, Dekurionen oder Stadträte, Prodekurionen oder Stadträte in der Gemeinde Flavius Imitanus sind, und diejenigen, die später nach diesem Gesetz als Amtsinhaber oder Stellvertreter in die Zahl der Dekurionen oder Stadträte gewählt worden sind, die alle von ihnen nach diesem Gesetz Dekurionen oder Stadträte sind, sind von Rechts wegen Dekurionen oder Stadträte der Gemeinde Flavius Imitanus wie Dekurionen oder Stadträte jeder lateinischen Gemeinde.

Abschnitt 31 Von der Einberufung der Decurionen durch Edikt zur Wahl und Ablösung der Decurionen.
In dem Jahr, in dem es in dieser Gemeinde weniger als 63 Dekurionen oder Stadträte gibt, und zwar so viele, wie es nach Recht und Gewohnheit in dieser Gemeinde vor dem Erlass dieses Gesetzes gab, es sei denn, dass in diesem Jahr die Wahl der Dekurionen oder Stadträten, der Amtsinhaber und der Ersatzleute, bereits erfolgt ist, schlagen die Duumvirn, die in diesem Jahr der Gerichtsbarkeit vorstehen, beide oder einer von ihnen, sobald sie es für angebracht halten, den Dekurionen oder Stadträten vor, dass sie die Wahl der Dekurionen oder Stadträten vornehmen, den Dekurionen oder Stadträten, wenn mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind, vorschlagen, an welchem Tag sie es für richtig halten, die Amtsinhaber oder Stellvertreter oder Ersatzleute zu wählen, so daß zu der Zahl der Dekurionen oder Stadträten in dieser Gemeinde die 63 Dekurionen oder Stadträten hinzukommen, die es nach Recht und Gewohnheit in dieser Gemeinde vor dem Erlaß dieses Gesetzes gab. Und diese sollen, wenn ihnen ein entsprechender Vorschlag unterbreitet wurde, so bald wie möglich mit Mehrheit einen Tag, beginnend mit dem dreißigsten, für diese Angelegenheit bestimmen, vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen der Tage handelt, an denen die Geschäfte in dieser Gemeinde vertagt werden, oder um einen der Feiertage, die der Verehrung des domus Augusta gewidmet sind oder in die Zahl der Feiertage aufgenommen werden, und auch nicht früher als dreißig Tage nach dem Tag, an dem diese Angelegenheit beraten wurde. Die Duumvirn, beide oder einer von ihnen, handeln, sobald sie können, so dass an diesem Tag die Dekurionen oder Einberufungen jeder für sein Alter......…


Sag mal, Seneca, schläfst du?“


Jap, irgendwo zwischen Abschnitt 25 und 30 war ich tatsächlich eingeschlafen. Aber gab es denn etwas entspannenderes als Stadtverordnungen?
[Bild: 3_15_08_22_9_36_30.png]

Honoratior von Iscalis
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04-23-2023, 09:14 PM,
Beitrag #3
RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
Sim-Off: Da in der Lex Irnitana nur Teile erhalten sind und andere Tafeln leider zerstört sind, werden dazwischen immer mal Pausen sein, wo Teile fehlen.



“...... so lange es nicht gegen dieses Gesetz verstößt, den Vorschlag machen. Gebt dem Magistrat Gelegenheit, zu denen zu sprechen, die um einen Vorschlag in irgendeiner Angelegenheit gebeten haben, ebenso, wenn jemand sich widersetzen will, gebt ihm Gelegenheit zu sprechen, bevor er beginnt, die Stimmen einzuholen; sammelt (dann) die Stimmen, wie es nach diesem Gesetz zu tun ist, und verkündet, was die Mehrheit der Decurionen oder eingetragene Bürger in der Angelegenheit beschlossen hat, und tut und seht, dass dies getan wird. Wenn es darüber hinaus noch andere Angelegenheiten gibt, zu denen nach Meinung des Dumvirn dieser Gemeinde den Decurionen zum Wohle der Gemeinschaft ein Vorschlag unterbreitet werden sollte, hindert nichts in diesem Gesetz daran, den Decurionen einen solchen Vorschlag in der durch dieses Gesetz erlaubten Weise zu unterbreiten.

Abschnitt 41 Von der Veröffentlichung der Dekrete der Decurionen und ihrer Aufbewahrung in den Archiven der Gemeinde.
Derjenige, der ein Dekret der Decurionen oder der Stadtversammlung in dieser Gemeinde erlassen hat, oder sein Kollege oder derjenige, der einen von ihnen ersetzt, verliest es öffentlich vor den Decurionen oder der Stadtversammlung an dem Tag, an dem es erlassen wurde. Wurde es an diesem Tag nicht verlesen, so verliest er es in der ersten Sitzung der Decurionen oder der Stadtversammlung, bevor irgendeine andere Angelegenheit behandelt wird, oder wenn derjenige, auf dessen Initiative hin das Dekret verabschiedet wurde, nicht mehr Duumvir ist, so verliest es derjenige, der dann Duumvir ist, und hinterlegt es dann innerhalb von zehn Tagen nach der Verlesung und Verabschiedung im gemeinsamen Archiv der Gemeinderäte dieser Gemeinde.

Abschnitt 42.  Wenn es notwendig sein sollte, bestimmte Dekrete der Decurionen zu widerrufen, auf welche Weise sie zu widerrufen sind.
Niemand darf den Decurionen oder Stadtversammlung die Aufhebung, Aussetzung oder Annullierung eines Dekrets der Decurionen oder Stadtversammlung vorschlagen, das in dieser Gemeinde nach dem gegenwärtigen Gesetz erlassen wurde, wenn nicht zwei Drittel der Decurionen oder Stadtversammlung anwesend sind. Ist der Vorschlag auf diese Weise gemacht worden, so ist das Dekret ungültig, wenn mindestens drei Viertel der Anwesenden beschlossen haben, dass es widerrufen, ausgesetzt oder für nichtig erklärt werden soll. Und derjenige, der den Vorschlag in dieser Sache den Decurionen oder den Stadtversammlung gemacht hat, oder sein Kollege oder der Präfekt, der nach dem gegenwärtigen Gesetz ernannt oder in der Stadt belassen wurde, soll dafür sorgen, dass er (der Erlass) ausgesetzt, widerrufen oder nichtig ist und wird.

Abschnitt 43 Dass die Sitzung der Decurionen nicht unterbrochen oder an einen anderen Ort verlegt werden darf.
Wenn ein Duumvir in dieser Gemeinde die Decurionen oder Stadtversammlung nach diesem Gesetz einberufen hat, soll sein Kollege die Sitzung nicht unterbrechen und sie nicht an einen anderen Ort einberufen, es sei denn, er hat die Sitzung unterbrochen, der sie zuerst einberufen hat.


Abschnitt 44 Von der Aufteilung der Decurionen in drei Dekurien, die nacheinander die Botschaften ausführen sollen.
Die Duumviren, die in dieser Gemeinde zum ersten Mal nach dem gegenwärtigen Gesetz ernannt werden, sowie diejenigen, die der Gerichtsbarkeit vorstehen, sollen in jedem Jahr, in dem es notwendig wird, eine neue Verteilung derjenigen vorzunehmen, die nach dem gegenwärtigen Gesetz die Aufgabe der künftigen Botschaften wahrnehmen sollen, die zwei oder eine von ihnen, bei der ersten Gelegenheit die Decurionen oder Stadtversammlung, die das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so gleichmäßig wie möglich auf drei Dekurien verteilen und unter den Dekurien und denjenigen, die in ihnen erscheinen, das Los ziehen, wobei sie angeben, in welcher Reihenfolge jede Dekurie und diejenigen, die in jeder von ihnen erscheinen, den Dienst der Botschaften zu leisten haben. Und in der Reihenfolge, in der die Dekurien und ihre Mitglieder ausgelost worden sind, sollen sie in dieser Reihenfolge
Die Mitglieder der Dekurien und ihre Mitglieder nehmen in dieser Reihenfolge die Aufgaben der Botschaften wahr, und zwar im Rotationsverfahren, bis eine andere Verteilung gemäß diesem Gesetz erfolgt.

Abschnitt 45. Über die Entsendung von Botschaftern und die Annahme von Entschuldigungen.
Wenn es notwendig ist, im Interesse der Munizipien der Gemeinde Flavianus Irnitanus einen oder mehrere Gesandte an irgendeinen Ort zu entsenden, soll der Duumvir, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, den Decurionen oder Stadtversammlung einen Vorschlag über die Entsendung von Gesandten machen. Wenn der Vorschlag gemacht worden ist, soll er so viele Gesandte an diesen Ort und mit dieser Mission schicken und entsenden, wie die Decurionen oder Stadtversammlung beschlossen haben, dass sie an jeden Ort und mit jeder Mission geschickt werden sollen, und soll diejenigen schicken, die zu dieser Zeit ihrerseits die Ausführung der Botschaften übernehmen sollen, mit der Maßgabe, dass er niemanden entsenden darf, der in diesem oder im vorangegangenen Jahr in dieser Gemeinde ein Duumvirat, Ädil oder Quästor ist oder war und nicht vor den Decurionen oder Stadtversammlung dieser Gemeinde Rechenschaft über seine Verwaltung im Duumvirat, Ädilat oder Quästorium abgelegt hat und diese genehmigt hat; noch demjenigen, der die öffentlichen Gelder der Bürger dieser Gemeinde in seinem Besitz hat, noch demjenigen, der die gemeinsamen Konten und Geschäfte der Bürger dieser Gemeinde geführt oder verwaltet hat, bis er diese Gelder in die öffentliche Kasse der Bürger dieser Gemeinde zurückgegeben oder die Rechnungen vor den Decurionen oder Stadtversammlung vorgelegt und genehmigen lassen hat auch nicht derjenige oder diejenige, dem oder derjenigen, dem oder der die Aufgabe der Entgegennahme und Prüfung der Rechnungen durch Beschluss der Decurionen oder der Stadtversammlung übertragen wurde, die bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln genehmigt wurde, es sei denn, mindestens zwei Drittel aller Decurionen oder Stadtversammlung haben beschlossen, dass einer von ihnen entsandt oder beauftragt werden soll. Wer nach dem gegenwärtigen Gesetz ein Gesandter ist, es sei denn, die Decurionen oder Stadtversammlung haben eine Entschuldigung von ihm angenommen, oder er hat vor den Decurionen oder Stadtversammlung bei Jupiter, dem Divo Augustus und dem Divo Claudius und dem Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus und den Göttern Penates geschworen, über 60 Jahre alt zu sein oder an einer Krankheit leidet, die ihn an der Ausübung des Botschafteramtes hindert, das Botschafteramt innehat oder mit Zustimmung der Decurionen oder Stadtversammlung einen diesem ordo angehörenden Stellvertreter vorstellt, der es innehat, sofern er nicht eine Person vorstellt, die das munus legationis in eigenem Namen übernehmen soll. Wer sein Gesandtschaftsamt nicht wissentlich und böswillig ausgeübt hat, noch nach dem gegenwärtigen Gesetz einen Stellvertreter angeboten hat, um es an seiner Stelle auszuüben, noch wie oben erwähnt geschworen hat, noch seine Entschuldigung vor den Decurionen oder Stadtversammlung gerechtfertigt hat, der soll dazu verurteilt werden, an die Munizipien dieser Gemeinde zwanzigtausend Sesterze zu zahlen, und er soll für diesen Betrag und für diesen Betrag Klage, Prozess und Strafverfolgung an die Munizipien dieser Gemeinde haben, die es wollen, und es ist ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz recht.

Abschnitt 46 Wie viel den Gesandten gegeben werden soll.
Dass das Duumvirat jedem der Gesandten so viel an Zulagen geben soll, wie die Decurionen oder Stadtversammlung ihnen zu geben für gut befunden haben.

Abschnitt 47 Von dem, der seine Gesandtschaft nicht nach den Anordnungen der Decurionen ausgeführt hat.
Kein Gesandter soll etwas gegen die Anordnungen der Decurionen oder der Stadtversammlung tun oder sagen oder sich böser Absicht bedienen, um etwas gegen die Anordnungen der Decurionen oder der Stadtversammlung zu tun oder die Gesandtschaft zu Ende zu führen oder ihre Ergebnisse später mitzuteilen. Wer gegen diese Bestimmungen gewissenhaft und in böser Absicht gehandelt hat, soll zur Zahlung des Wertes des Schadens verurteilt werden, der durch die Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen verursacht worden ist; und es soll eine Klage, ein Prozess und eine Strafverfolgung für diesen Betrag und für diesen Betrag durch die Gemeinde dieser Gemeinde stattfinden, wer immer es will, und es wird ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz erlaubt sein.

Abschnitt 48 Dass kein Duumvir, ein Käufer, noch ein Teilhaber bei der Verpachtung oder dem Verkauf von öffentlichem Eigentum sein soll.
Dass kein Duumvir, Ädil oder Quästor, noch ein Sohn, Enkel, Vater, Großvater, Bruder, Schreiber oder Assistent von einem von ihnen, öffentliches Eigentum pachten oder kaufen oder öffentliche Arbeiten pachten oder irgendetwas anderes, das in der Gemeinde Flavius Irnitanus gepachtet oder verkauft wird; noch an solchen Angelegenheiten beteiligt sein, noch sich an solchen Angelegenheiten oder in Verbindung mit solchen Angelegenheiten oder durch Vertretung beteiligen, noch irgendetwas anderes in der Absicht tun, aus solchen Angelegenheiten oder in Verbindung mit solchen Angelegenheiten oder durch Vertretung zu profitieren. Wenn jemand diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, soll er dazu verurteilt werden, in die Kasse der Gemeinde Flavio Imitano den Wert jedes Geschäfts, das er entgegen diesen Bestimmungen getätigt hat, und so viel mehr zu zahlen; und er soll Klage, Prozess und Strafverfolgung in einem solchen Umfang und in einer solchen Höhe haben, wie die Gemeinde dieser Gemeinde es wünscht, und es soll für ihn nach dem gegenwärtigen Gesetz rechtmäßig sein.

Abschnitt 49 Von der Vertagung der Geschäfte.
Die Duumvirn, die jetzt in dieser Gemeinde bestehen, und die, die in Zukunft bestehen werden, beide oder einer von ihnen, sollen so bald wie möglich den Decurionen oder Stadtversammlung vorschlagen, an welchen Tagen sie in Ausübung ihrer Magistratur eine Vertagung der öffentlichen Angelegenheiten wegen der Ernte oder der Weinlese für zweckmäßig erachten. An den Tagen, an denen die Decurionen oder Stadtversammlung beschlossen haben, dass es ihnen zweckmäßig erscheint, die öffentlichen Angelegenheiten zu vertagen, sofern sie nicht beschlossen haben, dass es ihnen zweckmäßig erscheint, die öffentlichen Angelegenheiten mehr als zweimal im Jahr oder jeweils mehr als dreißig Tage zu vertagen, werden die öffentlichen Angelegenheiten an den so beschlossenen Tagen vertagt. Beide Duumvirn oder einer von ihnen, wenn der Beschluss der Decurionen oder Stadtversammlung in dieser Sache gefasst worden ist, sollen so bald wie möglich durch ein Edikt verkünden, dass die öffentlichen Angelegenheiten während dieser Tage vertagt werden sollen. Und während dieser Tage sollen die Duunvirn weder die Decurionen oder Stadtversammlung versammeln, noch die Comitia einberufen, noch Recht sprechen, außer in den Fällen, in denen in Rom gewöhnlich Recht gesprochen wird, auch wenn die öffentlichen Angelegenheiten wegen der Ernte oder der Weinlese vertagt wurden. An solchen Tagen soll keine Verhandlung stattfinden, es sei denn im Einvernehmen zwischen allen, die an der Verhandlung beteiligt sind, und dem Richter oder den Geschworenen; auch soll an solchen Tagen keine Gerichtstermine stattfinden, es sei denn in den Fällen, in denen in Rom gewöhnlich Recht gesprochen wird, auch wenn die öffentlichen Angelegenheiten wegen der Ernte oder der Weinlese vertagt worden sind; und in anderen Angelegenheiten soll keine gerichtliche Verhandlung stattfinden, es sei denn an den Tagen, die unmittelbar auf diejenigen folgen, an denen die öffentlichen Angelegenheiten vertagt worden sind. Während dieser Tage darf kein Richter oder Gerichtsvollzieher Streitigkeiten verhandeln oder anderweitig entscheiden.

Abschnitt 50 Die der Gerichtsbarkeit vorsitzenden Duumvirn sollen Curiae in einer Höchstzahl von elf einrichten.
Die der Gerichtsbarkeit vorsitzenden Duumvirn, die die ersten in der Gemeinde Flavius Imitanus sind, sollen innerhalb von neunzig Tagen ab dem Tag, an dem dieses Gesetz in dieser Gemeinde in Kraft getreten ist, dafür sorgen, dass nach dem Ermessen der Mehrheit der Decurionen, wenn mindestens zwei Drittel anwesend sind, Kurien eingerichtet werden, vorausgesetzt, dass es nicht mehr [als elf] sind...“
.



http://ceres.mcu.es/pages/Main?idt=15350...useum=MASE
[Bild: 3_15_08_22_9_36_30.png]

Honoratior von Iscalis
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04-24-2023, 04:36 PM,
Beitrag #4
RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
http://ceres.mcu.es/pages/Main?idt=16041...useum=MASE


Abschnitt 59 Von dem Eid derjenigen, die die Mehrheit der Kurien erhalten haben.
Derjenige, der bei den Wahlen den Vorsitz führt, wenn einer von denen, die sich um das Amt des Duumvirats, des Ädilität oder der Quästur beworben haben, die Zustimmung der Mehrheit der Kurien erhalten hat, soll, bevor er ihn für gewählt und ernannt erklärt, öffentlich vor der Versammlung bei Jupiter schwören, ihn zwingen, öffentlich vor der Versammlung bei Jupiter und dem Divo Augustus und dem Divo Claudius und dem Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus und den Göttern Penates zu schwören, dass er das tun wird, was er nach dem gegenwärtigen Gesetz tun soll, und dass er nicht wissentlich und in böser Absicht gegen das gegenwärtige Gesetz gehandelt hat und nicht handeln wird.


“Moment!“ unterbrach ich Leander. “Die ganzen Schwüre der Duumvirn und Aedila hatten wir doch schon am Anfang!“
Leander stutzte kurz, schaute sich seine schriftrollen an, ob er etwas vertauscht hatte, zuckte dann aber mit den Schultern. “Haben die wohl doppelt festgehalten.“
“Elende Verschwendung“ brummelte ich und gab Leander den Wink, fortzufahren.


Abschnitt 60 Dass die Kandidaten für das Duumvirat oder die Quaestura Bürgschaften für die Gelder der Munizipien leisten sollen.
Diejenigen, die in dieser Gemeinde das Duumvirat oder die Quaestura anstreben, und diejenigen, die, weil weniger Kandidaturen als notwendig vorgelegt wurden, durch die Nominierung in die Lage gezwungen werden, in der auch sie unter die Bedingung der Wählbarkeit nach dem gegenwärtigen Gesetz fallen, jeder von ihnen soll am Tag, an dem die Wahlen abgehalten werden, bevor er zur Wahl geht, nach dem Ermessen desjenigen, der den Vorsitz bei den Wahlen führt, dem Gemeinwesen der Munizipien Bürgschaften anbieten, die garantieren, dass die öffentlichen Gelder, mit denen er während seiner Magistratur umgehen wird, sicher sind. Wenn es sich herausstellt, dass mit solchen Bürgschaften wenig Sicherheit in dieser Angelegenheit besteht, soll er nach dem Ermessen desselben (Magistrats) Immobilienbürgschaften für sein Eigentum anbieten. Und er soll von ihnen, ohne böse Absicht, Bürgschaften und Immobiliensicherheiten annehmen, bis er ausreichend gesichert ist, wie es (der Magistrat) für richtig hält. Dass (der Magistrat), der die Wahlen leitet, keinen Kandidaten für die Wahl von Duumviren oder Quästoren für wählbar hält, der die Sicherheiten nicht ordnungsgemäß geleistet hat.

Abschnitt 61 Über die Auswahl der Patronen.
Niemand darf offiziell einen Patron für die Munizipien der Gemeinde Flavian Imitanus auswählen oder jemandem ein solches Patronat anbieten, es sei denn durch ein Dekret der Mehrheit der Dekurionen, welches Dekret beschlossen worden ist, wenn nicht weniger als zwei Drittel anwesend sind und ihre Stimme schriftlich abgegeben und einen Eid geleistet haben. Wer entgegen diesen Vorschriften auf andere Weise einen Patron für die Gemeinde des Flavian Irnitanus ernannt oder jemandem das Patronat angeboten hat, ist verpflichtet, 10.000 Sesterzen in die Kasse der Gemeinde des Flavian Irnitanus zu zahlen, und derjenige, der zum Patron ernannt worden ist oder dem das Patronat angeboten worden ist, darf kraft dieser Ernennung nicht Patron der Gemeinde des Flavian Irnitanus bleiben.

Abschnitt 62 Dass niemand Gebäude abreißt, die er nicht wiederaufbauen will.
Dass niemand innerhalb der Mauern der Gemeinde Flavius Irnitanus und der Gebäude, die an diese Mauern angrenzen, ein Gebäude, das er nicht innerhalb eines Jahres wieder aufzubauen gedenkt, abreißen, zerstören oder abreißen lassen soll, es sei denn mit Erlaubnis der Dekurionen oder der Stadtversammlung, wenn eine Mehrheit derselben anwesend ist. Wer gegen diese Vorschriften verstoßen hat, soll dazu verurteilt werden, an die Gemeinde der Gemeinde Flavius Irnitanus den Betrag zu zahlen, mit dem das Werk bewertet wird, und soll für diesen Betrag und für diesen Betrag von der Gemeinde dieser Gemeinde verklagt, verklagt und verfolgt werden, wer immer es will, und es soll ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz recht sein.

Abschnitt 63 Von der öffentlichen Ausstellung der Pachtverträge und Pachtbedingungen und ihrer Eintragung in das Gemeindearchiv.
Dass der Duumvir, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, die Steuern und öffentlichen Arbeiten oder andere Dienstleistungen, die er im Namen der Munícipes dieser Gemeinde pachten kann, in Pacht gibt. Und veranlassen, dass in den öffentlichen Registern der Gemeinden dieser Gemeinde die Pachtverträge, die er abgeschlossen hat, und die Bedingungen, die er diktiert hat, eingetragen werden, und wie viel jede Sache gepachtet wurde, und welche Sicherheiten akzeptiert wurden und welche Immobilien beantragt wurden, und welche Bürgschaften für die Grundstücke angenommen worden sind, und hat diese Verträge während der ganzen verbleibenden Zeit seiner Amtszeit an der Stelle, an der sie auf Anordnung der Dekurionen oder Stadtversammlung auszulegen sind, so ausgelegt, dass sie von der Ebene des Bodens aus deutlich gelesen werden können.

Abschnitt 64 Von der Verpflichtung der Bürgschaften, der unbeweglichen Sachen und der Bürgschaften dafür.
Wer in der Gemeinde Flavius Irnitanus Bürge geworden ist oder wird für das gemeinsame Interesse der Gemeinden dieser Gemeinde und für alle Immobilien, die (in Hypothek) angenommen wurden oder werden, und wer für diese Immobilien Bürge geworden ist oder wird, alle von ihnen und das Vermögen, das jeder von ihnen besitzt, wenn er Bürge oder Garant geworden ist oder wird, und das Vermögen, das nach der Verpfändung in ihr Eigentum übergegangen ist oder übergehen wird, das von ihnen noch nicht entpfändet und freigegeben worden ist oder noch nicht freigegeben worden ist, wenn sie böswillig gehandelt haben, Und all ihr Eigentum, das nicht entpfändet und freigegeben wurde oder wird oder böswillig freigegeben wurde oder wird, soll zusammen mit den unbeweglichen Gütern im gemeinsamen Interesse der eingetragenen Stadtürger dieser Gemeinde gebunden werden, so wie das eine und das andere vor dem römischen Volk gebunden worden wäre, wenn sie Bürgen oder Bürgschaften geworden wären und die unbeweglichen Güter verpfändet, verpfändet und gebunden worden wären vor denen, die an der Spitze des öffentlichen Schatzamtes in Rom standen. Und (in Bezug auf) diese Bürgschaften und diese Immobilien und diese Bürgschaften, wenn irgendeine der Ursachen, für die sie als Bürgschaft gestellt wurden oder werden, nicht wahr ist, oder Personen oder Immobilien, die nicht entpfändet oder freigelassen wurden oder werden, oder dies in böser Absicht getan haben oder tun, daß die zu der Zeit der Gerichtsbarkeit vorsitzenden Duumvirn, beide oder einer von ihnen, nach einem Beschluß der Dekurionen, der in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln gefasst wurde, das Recht und die Befugnis haben, solche Güter zu verkaufen und die Verkaufsbedingungen festzulegen, unter der Bedingung, dass sie für den Verkauf solcher Güter dieselben Bedingungen festlegen, die in Rom von denen, die für die öffentliche Kasse zuständig sind, aufgrund der Vorschrift (lex praediatoria) für den Verkauf (des Eigentums) von Leibeigenen und unbeweglichen (verpfändeten) Gütern festzulegen sind, oder, wenn sich nach dieser Vorschrift kein Käufer findet, die Bedingungen für den Verkauf (solcher Güter) in einer öffentlichen Versteigerung festzulegen sind, unter der Bedingung, dass sie die Bedingungen so festlegen, dass das Geld auf dem Forum der Gemeinde Flavian Imitanus eingebracht, bezahlt und ausgezahlt wird. Alle auf diese Weise festgelegten Bedingungen sind rechtmäßig und gültig.

Abschnitt 65 Dass Recht gesprochen wird gemäß den Bedingungen, die für den Verkauf (des Eigentums) der Bürgschaften und der (verpfändeten) Immobilien festgelegt wurden.
Derjenige, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, bei dem in dieser Angelegenheit eine Klage eingereicht wurde, soll Recht sprechen und Urteile fällen über (das Eigentum der) Bürgschaften und die (verpfändeten) Immobilien und (das Eigentum der) Bürgschaften, die die Duumvire der Gemeinde Flavius Irnitanus nach diesem Gesetz verkauft haben, so dass diejenigen, die (das Eigentum der) Bürgen oder Garanten und die (verpfändeten) Immobilien erworben haben, und auch die Bürgen, die Gesellschafter und die Erben der letzteren sowie diejenigen, die ein Interesse an dieser Sache haben, auf dieses Eigentum klagen und vor Gericht rechtmäßig vorgehen können.

Abschnitt 66 Von der verhängten Geldstrafe.
Das der Gerichtsbarkeit vorsitzende Duumvirat soll anordnen, dass die in dieser Gemeinde vom Duumvirat oder dem Präfekten verhängten Geldstrafen und auch die von den Ädilen verhängten Geldstrafen, die die Ädilen in Anwesenheit beider Duumvirn oder einem von ihnen für verhängt erklärt haben, in die öffentlichen Akten der Gemeinden dieser Gemeinde eingetragen werden. Wenn derjenige, gegen den die Geldstrafe verhängt wurde, oder ein anderer in seinem Namen beantragt, dass eine solche Frage den Dekurionen oder der Stadtversammlung vorgelegt wird, soll darüber eine Verhandlung vor den Dekurionen oder der Stadtversammlung stattfinden. Dass das Duumvirat die Geldstrafen, die von den Dekurionen oder der Stadtversammlung nicht als ungerecht empfunden werden, in die Kasse der Gemeinderäte dieser Gemeinde einzahlt.

Abschnitt 67 Von den gemeinsamen Geldern der Munizipien und den Rechnungen darüber.
Derjenige, der die gemeinsamen Gelder der Stadtverordneten dieser Gemeinde erhalten hat, oder sein Erbe, oder derjenige, den diese Angelegenheit betrifft, soll innerhalb von dreißig Tagen, nachdem er das besagte Geld erhalten hat, dasselbe an die öffentliche Kasse der Stadtverordneten dieser Gemeinde zurückgeben. Wer auch immer die gemeinsamen Konten oder irgendein öffentliches Geschäft der Stadtverwaltung dieser Stadtverwaltung geleitet oder verwaltet hat, er oder sein Erbe oder die Person, auf die sich die Angelegenheit bezieht, soll innerhalb von dreißig Tagen, nachdem er aufgehört hat, solche Geschäfte oder Konten zu leiten oder zu verwalten, diese an die öffentliche Kasse der Stadtverwaltung zurückgeben, und während derer die Abgeordneten oder Stadtversammlung versammelt sind, um den Abgeordneten oder Stadtversammlung oder demjenigen, dem die Aufgabe der Entgegennahme und Prüfung durch einen in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten oder der Stadtversammlung gefassten Beschluss übertragen worden ist, die Rechnungen vorzulegen und zu bestätigen. Derjenige, von dem es abhängt, dass dieses Geld nicht so abgeliefert oder zurückgegeben wird oder dass die Rechnungen nicht so erstellt werden, er oder sein Erbe oder derjenige, dem die Angelegenheit übertragen wird, soll dazu verurteilt werden, der Gemeinde dieser Gemeinde den Wert des Geschäfts und so viel mehr zu zahlen; und es soll eine Klage, ein Prozess und eine Strafverfolgung in einem Prozess für diese Summe und für diesen Betrag durch die Gemeinde dieser Gemeinde geben, wie er es wünscht, und es soll für ihn nach dem vorliegenden Gesetz rechtmäßig sein.

Abschnitt 68 Von der Ernennung von Schirmherren der Sache, wenn Rechnungen vorgelegt werden.
Wenn auf diese Weise Rechenschaft abgelegt wird, soll der Duumvir, der die Decuriones oder die stadtversammlung versammelt....“
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04-25-2023, 10:16 PM,
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RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
.“..die Dekurionen oder die Stadtversammlung befragen, welche Personen sie mit der Leitung der öffentlichen Sache betrauen wollen, und die Dekurionen oder die Stadtversammlung in schriftlicher Abstimmung darüber entscheiden lassen, nachdem sie den Eid geleistet haben, wenn mindestens zwei Drittel anwesend sind, so daß die drei, die in schriftlicher Abstimmung mit Mehrheit gewählt werden, die öffentliche Sache leiten, und die so Gewählten bitten die Dekurionen oder die Stadtversammlung um eine Frist, um die Sache zu hören und sich darauf vorzubereiten, und leiten nach Ablauf der Frist die Sache, wie sie es für richtig halten.

Abschnitt 69 Von der Verhandlung der gemeinen Gelder.
Dass die Dekurionen oder Stadträte die Erkenntnis, das Recht des Urteils und die Schätzung des Rechtsstreits darüber haben, was im Namen der Munizipalien der Gemeinde Flavius Imitanus von irgendeinem Munizipal oder Schuldeneintreiber dieser Gemeinde gefordert wird, oder was mit ihm im Wert von mehr als 500 Sesterzen prozessiert wird, aber nicht in einer solchen Höhe, dass, wenn es ein privater Rechtsstreit wäre, keine Möglichkeit der Klage bestünde, wenn eine der beiden Parteien sich dagegen wehrt, und wenn derjenige, gegen den es prozessiert wird, nicht will, dass es in der Gemeinde verhandelt wird, so dass, wenn es verhandelt wird, mindestens zwei Drittel der Dekurionen oder die Stadtversammlung anwesend sind und ihre Stimme schriftlich abgeben, und diejenigen, die ihre Stimme abgeben sollen, schwören vorher bei Jupiter, dem Divo Augustus, dem Divo Claudius dem Genius des Kaisers Vespasianus Augustus und den Göttern Penates schwören, dass sie so entscheiden werden, wie sie es für gerecht, gut und vor allem für das Gemeinwohl dieser Gemeinde halten. Da die Mehrheit von ihnen den Rechtsstreit beurteilt und geschätzt hat, möge dieses Urteil und diese Schätzung des Rechtsstreits rechtmäßig und gültig sein. In Fällen, in denen es um eine Summe von 500 Sesterzen oder weniger geht, sollen die anwesenden Dekurionen oder die Stadtversammlung abwechselnd in der Weise zurücktreten, daß derjenige, der klagt oder Ansprüche erhebt, zuerst von den ungeraden und derjenige, mit dem etwas streitet oder von dem etwas gefordert wird, von den geraden zurücktreten soll, Bis fünf übrig bleiben, haben diese fünf das Recht, den Streitfall zu beurteilen und zu schätzen, das die Dekurionen oder die Stadtversammlung hätten, wenn der geforderte oder bestrittene Betrag mehr als 500 Sesterzen betragen würde. Und da die Mehrheit von ihnen den Streitfall beurteilt und geschätzt hat, soll dieses Urteil und diese Schätzung des Streitfalls rechtmäßig und gültig sein.

Abschnitt 70 Von der Ernennung eines Vertreters der Ratsherren und von seinem Gehalt oder seiner Vergütung.
Die Dekurionen oder die Stadtversammlung sollen, wenn nicht weniger als zwei Drittel von ihnen anwesend sind, die Befugnis haben, zu prüfen und zu bestimmen, wen sie im Namen der municipes der Gemeinde Flavius Irnitanus und zu ihren Gunsten mit der Prozessführung oder der Geltendmachung von Ansprüchen betrauen oder zulassen, oder, wenn jemand gegen sie prozessiert oder von ihnen etwas fordert, die Klage in ihrem Namen entgegenzunehmen, vorausgesetzt, sie wählen jemanden aus, der nach dem Erlass des Provinzstatthalters Prokurator oder Cognitor sein darf, und sie bestimmen auch, wie viel Gehalt oder Vergütung derjenige oder diejenige erhält, der oder die im Namen der Gemeinde der Gemeinde Flavius Irnitanus und zu ihren Gunsten etwas einklagt oder einklagen wird, oder ein Urteil in ihrem Namen angenommen hat oder angenommen hat oder annehmen wird.

Abschnitt 71 Dass derjenige, der als gesetzlicher Vertreter (der Gemeinde) in einem Prozess über öffentliche Gelder auftritt, das Recht hat, Zeugen zu laden.
Dass jeder, der im Namen der Munizipalien der Gemeinde Flavius Irnitanus gemäß dem vorliegenden Gesetz oder auf Beschluss der Dekurionen oder der Stadtversammlung in dieser Gemeinde gegen einen Munizipalien oder Schuldner dieser Gemeinde prozessiert oder etwas von ihm fordert, das Recht und die Befugnis hat, Munizipalien oder Schuldner dieser Gemeinde bis zu zehn als Zeugen vorzuladen. Der dem Gerichtsbezirk vorsitzende Duumvir, an den die Vorladung ergangen ist, soll per Edikt anordnen, dass diejenigen, denen mitgeteilt wird, dass sie (als Zeugen) vorgeladen sind, zu erscheinen haben, und sie zwingen, unter Eid auszusagen, und sie (unter Androhung) von Geldstrafe und Pfändung zwingen, mit der Maßgabe, dass er für diese Sache niemanden zwingen, noch eine Geldstrafe auferlegen, noch das Eigentum an jemandem pfänden darf, der in Rom nicht gezwungen werden könnte, in einem öffentlichen Prozess gegen denjenigen auszusagen, von dem eine Forderung erhoben oder gegen den ein Rechtsstreit geführt wird.

Abschnitt 72 Von der Freilassung der öffentlichen Sklaven.
Will ein Duumvir, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, einen öffentlichen Sklaven oder eine öffentliche Sklavin freilassen, so berät er sich über ihn oder sie mit den Dekurionen oder der Stadtversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der Dekurionen oder der Stadtversammlung anwesend sind, wenn sie beschließen, dass sie oder er freizulassen ist. Wenn nicht weniger als zwei Drittel der Anwesenden beschlossen haben, dass er oder sie freigelassen werden soll, und wenn er oder sie den Betrag, den die Dekurionen beschlossen haben, von ihm oder ihr zu erhalten, an die Kasse der Munizipien der Gemeinde Flavius Irnitanus abgeliefert, bezahlt oder eine Sicherheit dafür geleistet hat, dann soll der der Gerichtsbarkeit vorsitzende Duumvir den Sklaven oder die Sklavin freilassen und anordnen, dass er oder sie frei sein soll. Derjenige, der auf diese Weise manumitiert wurde und dessen Freiheit angeordnet wurde, soll frei und Latiner sein, und diejenige, die auf diese Weise manumitiert wurde und deren Freiheit angeordnet wurde, soll frei und Latinerin sein, und sie sollen municipales der Gemeinde Flavius Irnitanus sein, und niemand soll von ihnen für ihre Freiheit mehr nehmen, als die Decurionen beschlossen haben, noch soll irgendjemand etwas tun, um irgendetwas aus diesem Grund oder aus diesem Grund zu nehmen, Und die Gemeinde des Flavius Irnitanus soll dasselbe Recht haben, das sie hätte, wenn es sich um einen Freigelassenen oder eine Freigelassene einer Gemeinde Italiens handeln würde, was den Anspruch auf das Erbe oder den Besitz des Vermögens des so Freigelassenen oder der Freigelassenen oder auf seine oder ihre Arbeiten, Spenden und Dienste betrifft. Wer wissentlich und in böser Absicht gegen diese Bestimmungen verstoßen hat, wird dazu verurteilt, in die öffentliche Kasse der Gemeinde Flavio Irnitano so viel zu zahlen, wie der Schaden bemessen wird, und er wird für diesen Betrag und für einen solchen Betrag von der Gemeinde dieser Gemeinde verklagt, verklagt und gerichtlich belangt, wie er will, und es ist ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz erlaubt.

Abschnitt 73 Von den Schreibern, ihrem Eid und dem Gehalt der Untergebenen.
Den Duumviren sollen die Schreiber zur Seite stehen, die von der Mehrheit der Dekurionen oder der Stadtversammlung dieser Gemeinde für die Abfassung und Ordnung der gemeinsamen Aufzeichnungen, Bücher und Rechnungen dieser Gemeinde zugelassen sind, und diese sollen, bevor sie die gemeinsamen Aufzeichnungen der Gemeinden selbst prüfen oder etwas darin schreiben, jeder von ihnen bei Jupiter schwören, Divo Augustus, Divo Claudius,  dem Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus, und den Göttern Penates, dass er die gemeinsamen Protokolle der ordentlichen Gemeinderäte treu abfassen wird und dass er nicht wissentlich und in böser Absicht etwas Falsches in diese Protokolle eintragen wird, noch wird er wissentlich und in böser Absicht etwas weglassen, was dort eingetragen werden sollte. Wer dies nicht geschworen hat, soll kein Schreiber sein. Die Dekurionen oder die Stadtversammlung sollen festlegen, wie viel Geld an Untergebene jeglicher Art zu geben ist. Es sei den Duumviren erlaubt, aus den gemeinsamen Geldern der Gemeinden dieser Gemeinde den Betrag auszugeben, der so festgelegt worden ist, und den Untergebenen, ihn ohne Betrug ihrerseits zu nehmen.

Abschnitt 74 Von Versammlungen, Vereinigungen und Kollegien.
Niemand darf in dieser Gemeinde an einer ungesetzlichen Versammlung teilnehmen oder eine Vereinigung oder ein Kollegium zu diesem Zweck bilden oder mit Gewalt herbeiführen oder irgendetwas tun, um eines dieser Dinge geschehen zu lassen. Wer gegen diese Vorschriften gehandelt hat, soll verurteilt werden, an die Munizipien der Gemeinde Flavius Irnitanus 10.000 Sesterzen zu zahlen, und soll für diesen Betrag Klage, Prozess und Strafverfolgung haben, und für diesen Betrag die Munizipien dieser Gemeinde, die es wollen, und es soll ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz recht sein.

Abschnitt 75 Dass nichts gehortet oder (dem Verkauf) entzogen werden soll.
Dass niemand in dieser Gemeinde irgendeinen Besitz horten oder (dem Verkauf) entziehen oder sich versammeln, vereinbaren oder eine Gesellschaft bilden soll, um irgendeinen Besitz zu einem höheren Preis zu verkaufen oder nicht zu verkaufen oder unter (der Nachfrage) zu verkaufen. Wer gegen solche Vorschriften gehandelt hat, soll für jede solche Handlung verurteilt werden, an die Munizipalien der Gemeinde Flavius Irnitanus 10.000 Sesterzen zu zahlen, und er soll für diesen Betrag und für diesen Betrag die Munizipalien dieser Gemeinde, die es wünschen, einklagen, verklagen und verfolgen lassen, und es soll ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz rechtmäßig sein.

Abschnitt 76 Von der Besichtigung und Prüfung der Grenzen und (öffentlichen) Ländereien, die in Pacht gegeben sind, ob es zweckmäßig erscheint oder nicht, und, wenn es zweckmäßig erscheint, dass sie besichtigt und geprüft werden, von wem und auf welche Weise es zweckmäßig erscheint, dass sie besichtigt und geprüft werden sollten.
Dass der Duumvir der Gemeinde Flavius Imitanus in jedem Jahr seiner Amtszeit die Dekurionen oder die Stadtversammlung befragen soll, wenn mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind, ob es ihnen zweckmäßig erscheint, dass die Grenzen, die (privaten) Äcker und die (öffentlichen) Ländereien, die von dieser Gemeinde verpachtet sind, in diesem Jahr besichtigt und geprüft werden sollen, und dass er darüber einen Beschluss der Dekurionen oder der Stadtversammlung gemäß dem vorliegenden Gesetz herbeiführen soll. Derjenige, dem die Dekurionen oder die Stadtversammlung diese Aufgabe übertragen und verordnet haben, soll sie ausführen und dafür sorgen, dass sie ohne Vorsatz ausgeführt wird, wie es nach dem Dekret der Dekurionen oder der Stadtversammlung von einem von ihnen zu tun war.

Abschnitt 77 Von den Ausgaben für religiöse Übungen, Spiele und Mahlzeiten, die angeboten werden sollen.
Die Duumvirn, die in dieser Gemeinde der Gerichtsbarkeit vorstehen, sollen sich bei der ersten Gelegenheit mit den Dekurionen oder der Stadtversammlung darüber beraten, wie viel Geld für religiöse Übungen <und Spiele> und wie viel für Abendessen ausgegeben werden soll, die den Munizipien oder den Dekurionen oder der Stadtversammlung gemeinsam angeboten werden sollen, und sollen so viel ausgeben, wie die Mehrheit von ihnen beschlossen hat, wie sie es für rechtmäßig halten.

Abschnitt 78 Die Decurionen sollen befragt werden, zu welcher Funktion jeder öffentliche Sklave bestimmt ist.
Wer auch immer Duumvir sein wird, soll innerhalb der ersten fünf Tage, die er Duumvir in der Gemeinde Flavius Irnitanus sein wird, so viele Dekurionen oder Stadträte wie möglich befragen, welche öffentlichen Sklaven sie für geeignet halten, an der Spitze jeder Verwaltung zu stehen, und er soll darüber von den Dekurionen oder der Stadtversammlung ein Dekret erlassen lassen, und was die Mehrheit beschlossen hat, soll ohne böse Absicht ausgeführt werden.

Abschnitt 79 Welche Zahl von Dekurionen oder der Stadtversammlung über die Ausgabe der öffentlichen Gelder der Munizipien zu befragen ist.
Dass kein Duumvir dieser Gemeinde die Dekurionen oder die Stadtversammlung konsultieren, noch ihnen irgendeinen Vorschlag zur Verteilung, Aufteilung oder Aneignung des Geldes, das den Gemeinden dieser Gemeinde gemeinsam ist, machen soll, noch den Gemeinden dieser Gemeinde Vorschläge (zu einer solchen Frage) machen soll, noch das gemeinsame Geld derselben an die Municipes oder Dekurionen oder die Stadtversammlung verteilen, aufteilen oder zuweisen soll; noch im Namen der Municipes den Dekurionen oder die Stadtversammlung irgendeinen Vorschlag für die Entfremdung, Verminderung, Ausgabe oder das Darlehen des Geldes machen, das den Municipes gemeinsam ist, außer aus solchen Gründen, die in diesem Kapitel ausgenommen sind oder ausdrücklich oder an anderer Stelle in diesem Gesetz vorgesehen sind, noch für den Erlass einer Schuld an irgendeine Person, die den Grundherren dieser Gemeinde etwas gibt, tut oder liefert, wenn weniger Dekurionen oder Stadträte anwesend sind, als zur Bildung von drei Vierteln ihrer Gesamtzahl erforderlich sind, so dass der Beschluss nicht gefasst werden kann, es sei denn, die Dekurionen oder die Stadtversammlung stimmen schriftlich ab und schwören vor dem Beschluss bei Jupiter und dem Divo Augustus und dem Divo Claudius und dem Genius des Kaisers Caesar Vespasianus Augustus und den Göttern Penates, daß sie die Stimme abgeben werden, die sie für das gemeinsame Interesse der municiples am günstigsten halten...“
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Honoratior von Iscalis
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04-29-2023, 08:59 PM,
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RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
“Es soll nicht rechtmäßig oder gültig sein, was anders vorgeschlagen oder verordnet wurde. Nichts in diesem Gesetz hindert daran, den Dekurionen oder der Stadtversammlung einen Vorschlag zu machen, sofern er nicht weniger als der Hälfte von ihnen gemacht wird, wie viel Geld für religiöse Übungen, Spiele, Abendessen, zu denen die Dekurionen oder die Stadtversammlung oder die Gemeinden eingeladen werden, ausgegeben werden soll, die Gehälter der Untergebenen der Magistrate, Botschaften, die Ausführung und Reparatur der (öffentlichen) Werke dieser Gemeinde, den Schutz der heiligen Gebäude und Denkmäler, Nahrung, Kleidung (der öffentlichen Sklaven), den Kauf der Sklaven, die den Gemeinden dienen sollen, und ebenso (Geld) für die Dinge, die für die Duumvirn, Ädilen oder Quästoren für die Durchführung religiöser Zeremonien im Namen der Munizipien bereitgestellt werden müssen, und ebenso für die Erfüllung der Pflichten, die sie in der Ausübung der Magistratur, die jeder von ihnen begonnen hat, zu erfüllen haben, (und nichts hindert) das, was auch immer an Geld, das die Dekurionen oder die Stadtversammlung nach dem Erlass dieses Gesetzes beschlossen haben, für diese Zwecke ausgegeben werden soll, obwohl die Stimmen weder schriftlich noch unter Eid abgegeben wurden, daran, ausgegeben zu werden.

Abschnitt 80 Von dem von der Gemeinde geliehenen Geld.
Wenn die Dekurionen oder die Stadtversammlung dieser Gemeinde, wenn nicht weniger als drei Viertel von ihnen anwesend sind, unter Eid und durch schriftliche Abstimmung beschlossen haben, dass es notwendig war, im Interesse der Verwaltung der Gemeinde Flavius Irnitanus Geld zu leihen, und wenn dieses Geld als Ausgabe für die Munizipien eingetragen wurde, vorausgesetzt, dass nicht mehr als 50.000 Sesterzen übersteigt, es sei denn, es liegt eine Genehmigung des Statthalters der Provinz vor, müssen die Gemeinden der Gemeinde Flavianus Irnitanus die so als Ausgabe verbuchten Beträge schulden.

Abschnitt 81 Von der Unterbringung (des Publikums) bei Schauen.
Dass jede Klasse von Menschen die Schauspiele, die in dieser Gemeinde dargeboten werden, an denselben Plätzen sehen soll, an denen sie sie vor dem Erlass dieses Gesetzes zu sehen pflegten, wie es nach dem Erlass der Dekurionen oder der Stadtversammlung oder nach den Gesetzen, Plebisziten erlaubt ist oder sein soll, Senatsabstimmungen und Edikten oder Dekreten des Divo Augustus oder des Tiberius Julius Caesar Augustus oder des Tiberius Claudius Caesar Augustus oder des Kaisers Galba Caesar Augustus oder des Kaisers Vespasian Caesar Augustus.

Abschnitt 82 Von Straßen, Wegen, Kanälen, Bewässerungsgräben und Abwasserkanälen.
Die beiden Duumvirn oder einer von ihnen haben das Recht und die Befugnis, die Straßen, Wege, Wasserläufe, Bewässerungsgräben und Abwasserkanäle dieser Gemeinde zu bauen oder zu verändern, was die beiden oder einer von ihnen für richtig halten, vorausgesetzt, dass dies nach dem Erlass der Dekurionen oder der Stadtversammlung innerhalb der Grenzen dieser Gemeinde und ohne Schaden für Privatpersonen geschieht. Nach dem Gesetz soll alles, was auf diese Weise gebaut oder verändert worden ist, so bestehen und instand gehalten werden.

Abschnitt 83 Von öffentlichen Bauwerken.
Wer auch immer ein Bürger oder Einwohner dieser Gemeinde ist oder innerhalb der Grenzen dieser Gemeinde wohnt oder ein Feld oder einen Acker besitzt, sie alle sollen die Arbeit oder den Beitrag leisten, den die Dekurionen oder die Stadtversammlung dieser Gemeinde angeordnet haben, vorausgesetzt, dass nicht weniger als drei Viertel der Dekurionen oder die Stadtversammlung anwesend sind und von den Anwesenden nicht weniger als zwei Drittel zustimmen, und vorausgesetzt, dass nicht mehr als fünf Tage Arbeit pro Jahr für jeden Mann und jedes Joch Ochsen, Männer und Ochsen, innerhalb der Grenzen dieser Gemeinde verlangt oder angeordnet werden, und vorausgesetzt, dass, wenn bei dieser Arbeit oder Abgabe irgendeine Person verletzt wird, sie aus den gemeinsamen Mitteln entschädigt wird, und vorausgesetzt, dass keine Tage Arbeit gegen seinen Willen von jemandem, der unter fünfzehn oder über sechzig Jahre alt ist, zugewiesen und gefordert wird. Die Ratsherren oder diejenigen, die nach dem Erlass der Dekurionen oder der Stadtversammlung für diese Arbeit oder Abgabe zuständig sind, haben das Recht und die Befugnis, Arbeitstage zuzuweisen und einzufordern sowie Kautionen zu nehmen und Geldstrafen zu verhängen, wie es in anderen Kapiteln vorgesehen und geregelt ist.

Abschnitt 64 Über welche Angelegenheiten und in welchem Umfang die Gerichtsbarkeit in dieser Gemeinde besteht.
Der Duumvir, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, soll die Zuständigkeit und die Befugnis haben, aus den in den Listen aufgeführten Personen Richter, Schiedsrichter oder Gerichtsvollzieher zu ernennen oder zu beauftragen und einen Prozess zu führen, und zwar in Bezug auf jede Angelegenheit, deren Betrag 1000 Sesterzen oder weniger beträgt, über die diejenigen, die Municeps (eingetragener Bürger) oder Incola (einfacher Bewohner) dieser Gemeinde sind, in einem privaten Verfahren innerhalb der Grenzen dieser Gemeinde Klage erheben, einen Prozess führen und einen Prozess führen wollen, zwischen sich selbst, im eigenen Namen oder im Namen eines anderen, der Municeps oder Incola ist, vorausgesetzt, daß diese Angelegenheit nicht in der Weise geteilt wird, daß ein Betrug gegen das gegenwärtige Gesetz begangen worden ist, begangen worden ist oder begangen werden wird, noch daß ein praeiudicium gegen eine freie Person oder für einen Betrag von mehr als tausend Sesterzen oder eine sponsio (praeiudicialis) begangen worden ist oder begangen werden wird, und vorausgesetzt, daß es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, in der es ein Visum gegeben hat, außer auf Grund eines Interdikts, eines Dekrets oder eines Beschlusses dessen, der der Gerichtsbarkeit vorsteht; noch über die Freiheit (einer Person), noch über die Partnerschaft, die fiducia oder das Mandat, von denen gesagt wird, sie seien in böser Absicht gemacht worden, oder über eine Kaution oder Vormundschaft gegen einen, der beschuldigt wird, eines dieser Dinge in seinem eigenen Interesse oder nach dem Gesetz Pletoria getan zu haben, oder über eine sponsio, von der gesagt wird, sie sei in probum gemacht worden, oder wegen Arglist und Betrug, oder wegen Diebstahls gegen einen freien Mann oder eine freie Frau, oder gegen einen Sklaven, vorausgesetzt, dass der Herr oder die Herrin dafür verantwortlich ist, oder wegen Verletzungen gegen einen freien Mann oder eine freie Frau, und vorausgesetzt, dass ein praeiudicium gegen eine freie Person aus dieser Sache nicht entstehen wird; auch (der Duumvir hatte die Zuständigkeit und Befugnis) über diese Angelegenheiten, wenn die Prozessierenden sich einig waren, und über all jene Angelegenheiten, in denen sie in einem privaten Verfahren verhandelt werden, vorausgesetzt, dass in ihnen kein praeiudicium gegen eine freie Person entsteht, und auch über das Vadimonium-Versprechen, in Bezug auf alle oben genannten Angelegenheiten, (an dem Ort zu erscheinen), an dem der Statthalter der Provinz an dem Tag, an dem das Vadimonium-Versprechen verlangt werden soll, sein wird oder vermutlich sein wird. Und unter denselben Bedingungen soll der Ädil, der dort im Amt sein wird, die Zuständigkeit und Macht haben, Richter, Schlichter oder Geschworene für dieselben Untertanen zu ernennen und zu beauftragen, und in Angelegenheiten von zweihundert Sesterzen oder weniger einen Prozess anzusetzen.

Abschnitt 85 Die Richter sollen das Edikt des Statthalters der Provinz öffentlich ausstellen lassen und in Übereinstimmung mit diesem Recht sprechen.
Was auch immer an Edikten, Urteilsformeln, Versprechungen, Bestimmungen, Satisfaktionen, Ausnahmen, Vorschriften und Verboten der Statthalter der Provinz in seiner Provinz veröffentlicht hat, die die Gerichtsbarkeit des Magistrats betreffen, der der Gerichtsbarkeit in der Gemeinde Flavius Imitanus vorsteht, soll dieser sie alle in dieser Gemeinde während seiner Magistratur jeden Tag ausstellen und veröffentlichen lassen, während des größten Teils eines jeden Tages ausstellen und veröffentlichen lassen, damit sie vom Boden aus einwandfrei gelesen werden können, und damit in dieser Gemeinde nach diesen Verboten, Edikten, Formeln, Versprechungen, Bestimmungen, Satis acceptiones, Ausnahmen und Vorschriften Recht gesprochen und Urteile gefällt und vollstreckt werden, und alles, was nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz getan wird, soll ohne Vorsatz geschehen, wie es das gegenwärtige Gesetz erlaubt.

Abschnitt 86 Von der Wahl und Veröffentlichung (der Namen der) Richter.
Die Duumvire, die in dieser Gemeinde der Gerichtsbarkeit vorstehen, wählen im gegenseitigen Einvernehmen oder, wenn einer von ihnen abwesend ist oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage ist, sich um diese Angelegenheit zu kümmern, der andere innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag, an dem er die Gerichtsbarkeit begonnen hat und die Befugnis hat, ihr vorzustehen, so viele Richter, wie der Gouverneur der Provinz für zweckmäßig hält, aus den Dekurionen oder die Stadtversammlung, die in diesem Jahr nicht gleichzeitig ein anderes Amt übernehmen dürfen, Und von den anderen Gemeindemitgliedern, die außer den Dekurionen oder die Stadtversammlung frei geboren sind, (wählen die Richter) so viele, wie der Gouverneur der Provinz für angemessen hält, die mindestens 25 Jahre alt sind, die selbst oder der Vater väterlicherseits, der Großvater oder Urgroßvater eines von ihnen oder der Vater, in dessen Gewalt sie sind, ein Vermögen von mindestens 5000 Sesterzen haben und die er für am geeignetsten hält, und die öffentlich vereidigt worden sind, in Anwesenheit von mindestens zehn Dekurionen oder der Stadtversammlung, die im gemeinsamen Interesse der Ratsmitglieder dieser Gemeinde als Richter gewählt werden, vorausgesetzt, er wählt keinen aus, der ein Gebrechen hat, das ihn in diesem Jahr daran hindert, als Richter tätig zu sein, oder der 65 Jahre oder älter ist, oder der Ädil oder Quästor ist, oder der sich in einer öffentlichen Angelegenheit oder im gemeinsamen Interesse der Ratsmitglieder dieser Gemeinde aufhält, oder der sich nicht in böser Absicht in der Gegend aufhält und deshalb in diesem Jahr nicht als Richter tätig sein kann, oder sich in irgendeiner Lage befindet, aufgrund derer er nicht gewählt werden oder in die Ordnung der Dekuren oder der Stadtversammlung eintreten kann, es sei denn, er kann nicht gewählt werden oder eintreten, weil er, sein Vater, sein Großvater väterlicherseits oder sein Urgroßvater oder der Vater, unter dessen Macht er steht, ein geringeres Vermögen hat, als für die Wahl und den Eintritt in die Dekuren oder die Stadtversammlung erforderlich ist, und er verteilt sie in drei Dekuren so gleichmäßig wie möglich. Die Richter, die auf diese Weise gewählt und verteilt worden sind, sollen in diesem Jahr Richter für Privatklagen in dieser Gemeinde nach dem gegenwärtigen Gesetz sein, und derjenige, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, soll die praenomina und nomina aller von ihnen, die praenomina ihrer Väter, den Tribus und die cognomina derselben, während aller übrigen Tage dieses Jahres, den größten Teil eines jeden Tages, neben seinem Gericht veröffentlichen lassen, und zwar auf Tafeln geschrieben, so dass sie von der Ebene des Bodens aus richtig gelesen werden können. Er ernennt den Richter oder Schiedsrichter, der nach diesem Gesetz zu ernennen oder zuzuweisen ist, und ordnet an, dass er in Prozessen und Angelegenheiten entscheidet, in denen keine Rekurrenten ernannt werden sollen, und dass kein anderer Richter oder Schiedsrichter gegen den Willen einer Partei oder, wenn es mehr als zwei sind, einer der streitenden Parteien ernannt oder mit der Entscheidung beauftragt werden soll.

Abschnitt 87 Über den Ausschluss und die Ernennung von Richtern.
Wenn zwischen zwei Personen, zwischen denen eine Streitigkeit oder ein Rechtsstreit über eine Privatsache besteht, über die nach diesem Gesetz ein Richter oder Schiedsrichter zu ernennen ist, keine Einigung über die Person erzielt wird, die sie zum Richter oder Schiedsrichter haben sollen, so hat derjenige, der der Gerichtsbarkeit vorsteht, bei der stattfindenden Ablehnung der Dekurien denjenigen, der prozessiert oder Klage erhebt, oder, wenn beide Parteien prozessieren oder Klage erheben, denjenigen, der in einer Sache von höherem Wert prozessiert oder einen höheren Betrag fordert, zuerst abzulehnen; und von den verbleibenden (unangefochtenen) decuria abwechselnd (die Namen der Richter) anfechten, vorausgesetzt, dass derjenige, der prozessiert oder klagt, oder, wenn beide Parteien prozessieren oder klagen, derjenige, der in einer Sache von höherem Wert prozessiert oder einen höheren Betrag fordert, von den ungeraden zuerst anfechtet, und derjenige, gegen den es prozessiert oder geltend gemacht wird, oder, wenn beide Parteien prozessieren oder geltend machen, derjenige, der einen geringeren Wert prozessiert oder einen geringeren Betrag fordert, fordert zuerst die geraden an, bis nur noch einer von ihnen übrig bleibt, oder, wenn eine der Parteien die  Dekurien oder Richter nicht anfechten will, (der Duumvir) aus den in den Listen aufgeführten Richtern denjenigen zum Richter oder Schiedsrichter ernennt oder bestimmt, den der Gegner dieser Partei als Richter oder Schiedsrichter haben möchte, und ihm aufträgt, zwischen den Parteien und in dieser Sache zu entscheiden, oder, wenn sich die Parteien darauf einigen, ein nicht in den Listen aufgeführtes Gemeinderatsmitglied, das kein Duumvir, Ädil oder Quaestor ist, als Richter oder Schiedsrichter einzusetzen, es sei denn, die Person, auf die man sich geeinigt hat, leidet an einer Krankheit, die sie daran hindert, über Angelegenheiten zu urteilen, oder sie ist 65 Jahre alt oder älter und möchte die Angelegenheit nicht beurteilen. Derjenige, der zum Richter ernannt, bestimmt und beauftragt wurde, soll den Streitfall beurteilen und entscheiden. Was er beurteilt hat und wie er den Streitfall eingeschätzt hat, ist nach dem geltenden Recht gültig und rechtmäßig).
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Honoratior von Iscalis
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05-07-2023, 03:24 PM,
Beitrag #7
RE: Leges, Inscriptiones et altera - Was ein Rechtsgelehrter eben so liest
“Abschnitt 88. Über die Ablehnung, Auslosung und Ernennung von Privatrichtern.
Ist die Ernennung von Privatrichtern erforderlich, so ernennt der vorsitzende Richter nach Maßgabe dieses Gesetzes so viele Privatrichter, die durch das Los bestimmt werden, wie nach diesem Gesetz für jede Rechtssache zu ernennen sind, und zwar aus dem Kreis der auf der Richterliste stehenden Richter oder durch Ablehnung von Richtern in der gleichen Weise (wie vorstehend), bis sieben von ihnen verbleiben, oder durch Einräumung des Wahlrechts für sieben Privatrichtern auf die gleiche Weise (wie vorstehend erwähnt), oder wenn die Parteien sich bereit erklären, sieben Privatrichter aus der Zahl der Richter durch das Los zu bestimmen und sie zu verpflichten, die Sache zu verhandeln und zu entscheiden. Diejenigen, die auf diese Weise zu Privatrichtern ernannt worden sind, haben das Recht, den Rechtsstreit in diesen Angelegenheiten zu verhandeln und zu entscheiden. Was sie urteilen und wie sie den Rechtsstreit einschätzen, soll gültig und rechtmäßig sein.

Abschnitt 89 In welchen Angelegenheiten Einzelrichter oder Schiedsrichter zu ernennen sind, und in welchen Angelegenheiten Privatrichter, und wie viele.
Die Duumvire, die in dieser Gemeinde der Gerichtsbarkeit vorstehen, ernennen einen Richter oder Schiedsrichter in jeder Angelegenheit, die 1.000 Sesterzen oder weniger beträgt, vorausgesetzt, dass in einer solchen Angelegenheit keine Sponsio für einen Betrag von mehr als 1 gemacht wurde oder wird.1.000 Sesterzen übersteigt, noch für einen Betrag, der 1.000 Sesterzen übersteigt, ein Schaden entstehen soll, noch ein Betrug gegen das gegenwärtige Recht begangen wurde, wird oder wurde, noch eine Angelegenheit ist, in der, wenn sie in Rom verhandelt würde, unabhängig von der Höhe des Betrages, Rekurrenten ernannt werden sollten. In einer Angelegenheit, in der, wenn sie in Rom verhandelt würde, unabhängig von der Höhe des Betrages, Privatrichter ernannt werden müssten, sind so viele Privatrichter zu ernennen, wie zu ernennen wären, wenn sie in dieser Angelegenheit in Rom verhandelt werden würde.

Abschnitt 90 Von der Gewährung der Vorladung für den dritten Tag (intertium).
Jeder Duumvir, der in dieser Gemeinde der Rechtspflege vorsteht, hat das Intertium an den Tagen, an denen es erlaubt ist und die Gerichtsverhandlungen nach dem gegenwärtigen Gesetz stattfinden sollen, zu gewähren und es an allen Tagen, an denen das Intertium gewährt werden soll, den größten Teil des Tages an dem Ort, an dem er die Gerichtsbarkeit ausübt, aushängen zu lassen, damit es vom Boden aus ordnungsgemäß gelesen werden kann. Ebenso soll er (der Richter), wenn zwischen den streitenden Parteien und dem Richter, der zwischen ihnen zu entscheiden hat, Einigkeit über irgendeinen Tag besteht, an dem Intertium zwischen ihnen zu gewähren ist, und dieser Tag wegen der Verehrung des domus Augusta kein Feiertag ist oder aus demselben Grund in die Zahl der Feiertage einzurechnen ist, für diesen Tag Intertium zwischen ihnen gewähren. Wer das Intertium hätte gewähren müssen und es nicht getan hat, oder wer es wissentlich und böswillig nicht nach dem gegenwärtigen Gesetz hat veröffentlichen lassen, der sei verurteilt, an die municipes der Gemeinde Flavius Imitanus 1.000 Sesterzen zu zahlen, für jeden Tag, an dem er es hätte veröffentlichen müssen oder nicht veröffentlicht hat, und er habe Klage, Prozess und Verfolgung im Prozess für diesen Betrag und für diesen Betrag der Miniceps dieser Gemeinde, der will, und es sei ihm rechtmäßig nach dem gegenwärtigen Gesetz.

Abschnitt 91 Mit welchem Recht das Intertium zugestellt, der Tag (der Verhandlung) vertagt oder vertagt werden kann, eine Sache entschieden, der Richter für den Rechtsstreit zuständig oder eine Sache abgewiesen werden kann.
In jeder privaten Angelegenheit, in der Richter oder Schiedsrichter in dieser Gemeinde gemäß diesem Gesetz ernannt, ersetzt oder zugewiesen wurden, (haben) in dieser Angelegenheit diese Richter und Schiedsrichter und diejenigen, unter denen diese Richter oder Schiedsrichter gemäß diesem Gesetz ernannt, ersetzt oder zugewiesen wurden, (das Recht) dem Gegner, dem Richter oder dem Schiedsrichter innerhalb der zwei vorhergehenden Tage das Intertium anzukündigen, den Tag (der Verhandlung) zu vertagen, zu beeiden, dass der Termin vertagt wurde, vor (den Richtern) zu verhandeln und die Streitigkeit zu beurteilen, an den Tagen und an dem Ort, wo es nach diesem Gesetz rechtmäßig und zulässig ist; und, wenn der Tag (der Verhandlung) nicht vertagt worden ist, noch die Verhandlung vertagt worden ist, dass die Verantwortung für die Streitigkeit beim Richter oder Schiedsrichter liegt; und wenn die Verhandlung nicht innerhalb der im Kapitel XII des julianischen Gesetzes, das vor kurzem über Privatprozesse verkündet worden ist, und in den Senatsberatungen, die sich auf dieses Kapitel des Gesetzes beziehen, vorgesehenen Frist entschieden worden ist, soll die Angelegenheit als nicht mehr verhandelt gelten; und dass das römische Recht, das Gesetz und die Angelegenheit absolut so sein sollen, als ob ein Prätor des römischen Volkes angeordnet hätte, dass diese Angelegenheit in der Stadt Rom zwischen römischen Bürgern verhandelt werden soll, und, was diese Angelegenheit betrifft, nach jedem Gesetz, jeder rogatio, jedem Plebiszit, nach dem Privatprozesse in der Stadt Rom durchgeführt werden sollen, ist es notwendig, (eine Verhandlung) zu beginnen und fortzusetzen, zu laden, den Tag (der Verhandlung) zu vertagen oder vertagen zu lassen, zu verhandeln, dem Richter die Verantwortung für die Verhandlung aufzuerlegen, die Sache nicht mehr zu verhandeln, es sei denn, es ist nach dem gegenwärtigen Gesetz notwendig, zu laden, zu verhandeln oder (den Tag) auf andere Termine und an einen anderen Ort zu vertagen. Daher sollen alle in dieser Angelegenheit und an den Tagen, an denen es nach diesem Gesetz zulässig ist, das Recht haben, innerhalb dieser Gemeinde oder im Umkreis von eintausend Schritten davon eine Vorladung zu erlassen oder, wenn sie sich darauf geeinigt haben, den Tag (der Verhandlung) zu vertagen, die Verhandlung am Ort dieser Gemeinde oder an dem Ort, auf den sie sich geeinigt haben, durchzuführen, vorausgesetzt, dass er innerhalb der Grenzen der Gemeinde liegt, und ebenso (das Recht haben), den Tag (der Verhandlung) aus denselben Gründen zu vertagen oder vertagen zu lassen; und den Richter oder Schiedsrichter für die Verhandlung verantwortlich zu machen, wenn der Tag nicht nach dem gegenwärtigen Recht vertagt worden ist, noch an den Tagen und an dem Ort verhandelt wird, wo es rechtmäßig und notwendig ist, und die Sache als verhandelt einzustellen, wenn sie nicht innerhalb der oben genannten Frist verhandelt worden ist; Dass das römische Recht, das Recht und die Sache absolut so sein sollen, als ob ein Prätor des römischen Volkes befohlen hätte, unter den römischen Bürgern zu unPlebiszit, nach dem private Prozesse in der Stadt Rom abgehalten werden sollen, außer wenn es nach dem gegenwärtigen Recht notwendig sein sollte, eine Vorladung auszustellen, die Sache zu verhandeln oder (den Tag) auf andere Tage und an einen anderen Ort zu vertagen. Und was auf diese Weise geschehen ist, ist gültig und rechtmäßig.

Abschnitt 92 An welchen Tagen das Intertium nicht verhandelt werden soll, und an welchen Tagen das Intertium nicht gewährt werden soll.
Dass niemand, der in dieser Gemeinde der Gerichtsbarkeit vorsteht, einem Richter, Schiedsrichter oder Privatrichter erlauben soll, einen Privatstreit zu entscheiden, noch intertium an Tagen gewähren soll, die wegen der Verehrung des domus Augusta als Feiertage zu betrachten oder in die Zahl der Festtage einzubeziehen sind, noch an Tagen, an denen auf Anordnung der Dekurionen oder Stadträte in dieser Gemeinde Spektakel, ein Bankett oder ein Mahl für die Munizipien oder ein Abendessen für die Dekurionen oder Stadträten auf Kosten der Munizipien gegeben werden soll, noch an den Tagen, an denen in dieser Gemeinde Wahlen stattfinden, noch an den Tagen, die in diesem Gesetz bestimmt worden sind, daß die öffentlichen Geschäfte wegen der Ernte oder der Weinlese ruhen, es sei denn, daß der Richter oder Schiedsrichter oder die Privatrichter und alle, deren Geschäfte streitig sind, wünschen, daß dann im Zusammenhang mit diesen Geschäften gehandelt wird, vorausgesetzt, daß der Tag nicht zu den Tagen gehört, die wegen der Verehrung der domus Augusta als Feiertag zu betrachten oder in die Zahl der Festtage aufzunehmen sind. Daß kein Richter, Schiedsrichter oder Privatrichter an den genannten Tagen eine Privatsache verhandeln oder einen Streit schätzen oder sich verpflichten soll, an diesen Tagen eine Sache zu verhandeln oder ein Urteil in einem Prozeß zu fällen, es sei denn, daß der Richter oder Schiedsrichter oder die Privatrichter und alle, deren Sache verhandelt wird, wünschen, daß dann in bezug auf diese Sache gehandelt wird, vorausgesetzt, daß der Tag nicht zu denen gehört, die als Feiertag zu betrachten oder in die Zahl der Festtage wegen der Verehrung der domus Augusta einzurechnen sind. Daß niemand an diesen Tagen dem Gegner, dem Richter oder Schiedsrichter das Intertium der beiden vorhergehenden Tage zur Abhaltung einer Verhandlung ankündigen soll, es sei denn, daß der Richter oder Schiedsrichter oder die Privatrichter und alle, deren Sache streitig ist, wünschen, daß dann in dieser Sache verhandelt werde, vorausgesetzt, daß der Tag nicht zu denen gehört, die wegen der Verehrung des domus Augusta als Feiertag oder als Zahl in der Zahl der Festtage zu betrachten sind. Alles, was entgegen diesen Bestimmungen geschehen ist, wird nicht als gültig angesehen.

Abschnitt 93 Von dem Recht der Gemeinderäte.
Über die Angelegenheiten, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt oder geschrieben sind, nach welchem Recht die Munizipien der flavischen Gemeinde Irnitanus untereinander prozessieren sollen, sollen sie in allen solchen Angelegenheiten untereinander nach demselben bürgerlichen Recht prozessieren, mit dem römische Bürger untereinander prozessieren oder streiten. Was auch immer nicht im Widerspruch zum gegenwärtigen Recht getan wird und was auch immer in Übereinstimmung (mit diesem) getan, gehandelt und festgelegt wurde, ist gültig und rechtmäßig.

Abschnitt 94 Von den Schulen.
Daß die Schulen dieser Gemeinde das gegenwärtige Gesetz befolgen, so wie die Gemeinderäte es befolgen.

Abschnitt 95 Von dem in Bronze gestochenen Gesetz.
Der Duumvir, der in dieser Gemeinde der Gerichtsbarkeit vorsteht, soll bei der ersten Gelegenheit dieses Gesetz in Bronze eingravieren lassen und an dem belebtesten Ort der Gemeinde anbringen, damit es von der Höhe des Bodens aus richtig gelesen werden kann.

Abschnitt 96. Sanktion.
Ein jeder tue, was er tun soll, nach dem gegenwärtigen Gesetz, und tue nichts gegen das gegenwärtige Gesetz, wissentlich und in böser Absicht oder um das gegenwärtige Gesetz zu betrügen. Was auch immer gegen das gegenwärtige Gesetz oder in betrügerischer Absicht getan wurde, soll nicht gültig sein; und wer wissentlich etwas gegen dieses Gesetz in böser Absicht getan hat oder dieses Gesetz in betrügerischer Absicht, soll verpflichtet sein, für jede unrechtmäßige Handlung 100.000 Sesterze an die Munizipalien der Gemeinde Flavius Irnitanus zu zahlen; und er soll Klage, Prozess und Verfolgung im Prozess für diesen Betrag und für diesen Betrag die Munizipalien dieser Gemeinde haben, die es wollen, und es ist für ihn nach dem gegenwärtigen Gesetz rechtmäßig.

Abschnitt 97 Dass die Patrone über Freigelassene und Freigelassene, die von ihren Kindern oder Ehemännern das römische Bürgerrecht erworben haben, die gleichen Rechte haben, wie sie früher hatten.
In Bezug auf Freigelassene, die das römische Bürgerrecht per honore von ihren Söhnen oder Ehemännern erhalten haben, sollen die Personen, die sie freigelassen haben, auch wenn sie selbst das römische Bürgerrecht nicht erhalten haben, dasselbe Recht über sie und ihr Eigentum haben, das sie gehabt hätten, wenn sie nicht römische Bürger geworden wären. Hätten die Herren oder Meister das römische Bürgerrecht erlangt, so hätten sie dasselbe Recht über diese Freigelassenen und ihr Eigentum, das sie hätten, wenn sie von römischen Bürgern freigelassen worden wären.“


Leander legte die Schriftrolle beiseite und schwieg. Als er eine ganze Weile nichts sagte, schaute ich von meinem Pfeifchen auf. “Das war’s?“ fragte ich.
“Das war’s“, bestätigte Leander.
Ich nahm einen tiefen, paffenden Zug und runzelte die Stirn.
“Die Hälfte davon hätte man auch wesentlich einfacher schreiben können. Und ein guter Teil davon interessiert wahrscheinlich nur Rechtsanwälte für den Prozess. Mal ehrlich, man hätte doch einfach schrieben können “Auch wenn wir nicht in Rom sind, machen wir alles genauso“. Wäre viel verständlicher gewesen als diese kleinteilige Aufzählung, wie geschworene gewählt werden und wer wann wie Richter werden kann. Oder dieser ganze Abschnitt über die Geldleihe...“ Ich schüttelte den Kopf.
Leander grinste verschlagen. “Dann schreib es doch einfacher, Seneca. Ich glaube, die hiesige Stadtverwaltung würde deine Anregungen sicher zu schätzen wissen.“
Ich brummelte vor mich hin. Ich wollte mich bei der hiesigen Stadtverwaltung gar nicht groß in Szene setzen. Sowas bedeutete immer, dass die dann noch weitere Fragen hatten. Und weitere Aufträge. Und weitere Sachen, die sie einem aufschwatzen wollten. Ämter und sowas. “Ich bin nicht einmal Stadtbürger“, brummelte ich und Leander seufzte. Der wurde wirklich langsam schlimmer als eine Ehefrau.
[Bild: 3_15_08_22_9_36_30.png]

Honoratior von Iscalis
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